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Artikel 4: Aufklärung und Ausbildung
Entsprechend Artikel 4.1 des Internationalen Kodex obliegt es der Verantwortung der Regierungen, daß sichergestellt ist, "daß den Familien und den auf dem Gebiet der Säuglings- und Kleinkindernährung Tätigen objektive und gezielte Informationen über die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern zur Verfügung gestellt werden." Artikel 4.3 stellt fest: "Die schenkungsweise Überlassung von Aufklärungs- oder Ausbildungsmaterial oder -sachmitteln durch Hersteller oder Verteiler sollte nur auf Anforderung und mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Regierungsbehörde oder im Rahmen der von den Regierungen zu diesem Zweck erlassenen Richtlinien erfolgen. Solche Materialien oder Sachmittel dürfen den Namen oder das Firmenzeichen der schenkenden Firma tragen, sollten jedoch nicht auf ein Markenprodukt Bezug nehmen, das in den Anwendungsbereich dieses Kodex fällt, und die Verteilung sollte nur über das Gesundheitsversorgungssystem erfolgen." Artikel 4.3 weist den Firmen einen Weg in das Gesundheitswesen, und dieses ist weidlich ausgenutzt worden. Selbstverständlich unterliegen die Regierungen keiner Verpflichtung Material der Firmen zu akzeptieren oder zu erlauben, daß dieses eingesetzt wird. Artikel 4.2 legt diejenigen Informationen fest, die in jeglichem Informations- oder Ausbildungsmaterial (einschließlich Audio- oder Videodarstellungen) enthalten sein müssen, das darauf abzielt schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu erreichen. Über folgende Punkte muß informiert werden:
Artikel 4.2 fordert eindeutige Aussagen zur "richtigen Verwendung von vorgefertigter Säuglingsnahrung,wo diese erforderlich ist." Wenn in solchem Aufklärungsmaterial Informationen über die Verwendung von vorgefertigter Säuglingsnahrung enthalten sind, soll darin auch auf folgendes hingewiesen werden:
Es trifft zu, daß in vielen Fällen die in Artikel 4.2 aufgelisteten Informationen in den Materialien zu finden sind, aber es ist normalerweise der kleinste Text auf dem Informationsblatt und wird durch Bilder und Texte überlagert, die den Gebrauch von Muttermilchersatzprodukten preisen. Die Regierung kann ihre Zustimmung zu solchen Materialien verweigern (die sowieso nur nach einer offiziellen Anforderung zur Verfügung gestellt werden dürfen) oder in ihren Richtlinien vorschreiben, auf welche Weise die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden dürfen (z. B. durch die Festsetzung der Textgröße). Artikel 5: Allgemeine Öffentlichkeit und Mütter"Für Produkte, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sollte keine Werbung oder andere Formen der Absatzförderung in der allgemeinen Öffentlichkeit erfolgen."Artikel 5.1
Der obige Artikel 5.1 legt den Grundsatz in Bezug auf die Werbung in der allgemeinen Öffentlichkeit und gegenüber Müttern dar: sie ist verboten. Werbung wird im Internationalen Kodex nicht definiert, aber es handelt sich um einen sehr breit gefaßten Ausdruck, der alle Möglichkeiten einschließt den Verkauf eines Produktes zu befördern. Anzeigen sind eine Form von Werbung ebenso wie: Postzustellung, Faltblätter und Broschüren, Plakate, Gratisproben, Geschenke, Videoshows oder Vorträge. Sogar die finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen muß als eine Form von Werbung in die Betrachtung einbezogen worden. Artikel 5.2 erweitert diesen allgemeinen Grundsatz: "Hersteller und Vertreiber sollten weder direkt noch indirekt Proben von Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, an schwangere Frauen, Mütter oder deren Familienangehörige abgeben." Artikel 5.3 deckt den Einzelhandel ab. Er untermauert das Werbeverbot durch die Aufzählung der folgenden Beispiele:
Artikel 5.4 stellt klar, daß keine Geschenke an schwangere Frauen oder Mütter durch die Hersteller oder Vertreiber abgegeben werden sollen. Artikel 5.5 stellt fest: "Das Vermarktungspersonal sollte im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit keine direkten oder indirekten Kontakte jedweder Art mit schwangeren Frauen oder mit Müttern von Säuglingen und Kleinkindern suchen." Artikel 6: Einrichtungen des Gesundheitswesens"Keine
Einrichtung des Gesundheitswesens darf zum Zwecke der Marktförderung
von vorgefertigter Säuglingsnahrung oder anderen Produkten,
die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, benutzt werden..."
Artikel 6.2 faßt den allgemeinen Grundsatz der Einschränkungen für die Babynahrungs- sowie für die Saugflaschen- und Saugerhersteller in Bezug auf das Gesundheitswesen zusammen. Die weiteren Artikel stellen klar, daß es Aufgabe des Gesundheitspersonals ist Schwangere und Mütter in den Angelegenheiten der Säuglingsernährung zu unterweisen. Folgende Punkte werden herausgestellt: "Die Gesundheitsbehörden...sollten...das Stillen fördern und schützen und dem medizinischen Personal sachdienliche Informationen zur Verfügung stellen." (Artikel 6.1) "Einrichtungen des Gesundheitswesens dürfen nicht für die Ausstellung von Produkten...Plakaten oder Poster" benutzt werden oder für "die Verteilung von Sachmitteln..., die von einem Hersteller oder Verteiler zur Verfügung gestellt worden sind und nicht den Ausführungen in Artikel 4.3 entsprechen."(Artikel 6.3) "Die Anstellung seitens der Einrichtungen des Gesundheitswesens von...Personal, das von Herstellern oder Vertreibern zur Verfügung gestellt und bezahlt wird, sollte nicht gestattet werden." (Artikel 6.4) "Die Unterweisung im Füttern mit vorgefertigter Säuglingsnahrung...sollte nur durch Gesundheitspersonal oder erforderlichenfalls andere Sozialarbeiter erfolgen, und zwar nur für Mütter und Familienangehörige, die auf deren Verwendung angewiesen sind."(Artikel 6.5) "Zusätzlich zu den Ausführungen in Artikel 4.3 dürfen Sachmittel und Materialien, die einer Einrichtung des Gesundheitswesens schenkungsweise überlassen werden, den Namen oder das Firmenzeichen einer Firma tragen, sollten jedoch nicht Bezug nehmen auf irgendein Markenprodukt, das in den Anwendungsbereich dieses Kodex fällt." (Artikel 6.8). Von den Firmen gespendete Sachmittel dürfen den Namen der Firma oder deren Logo tragen. Die Firmen benutzen diese Methode, um ihre Namen mit dem Gesundheitswesen in Verbindung zu bringen. Eine Regierung oder eine Gesundheitseinrichtung kann natürlich das Anbringen von Firmenlogos untersagen. Artikel 6.6 nimmt Bezug auf die Vorschriften zu Gratis oder preisreduzierten Lieferungen. Diesem Artikel wurde durch verschiedene Resolutionen der Weltgesundheitsversammlung größere Eindeutigkeit und eine Stärkung verschafft. Die Resolution WHA 39.28 setzte 1986 fest, daß: "die geringen Mengen von Muttermilchersatzprodukten, die für eine Minderheit von Säuglingen, die diese in Geburtseinrichtungen und Krankenhäusern benötigen, auf dem normalen Vertriebsweg verfügbar gemacht werden [sollen] und nicht über Gratis- oder rabattierte Lieferungen." Resolution WHA 39.28 Die Resolution WHA 47.5, 1994 verabschiedet, fordert die Mitgliedsstaaten auf, dafür zu sorgen, daß es "...keine Spenden von Gratis- oder rabattierten Lieferungen von Muttermilchersatzprodukten...in keinem Bereich des Gesundheitswesens" gibt. Resolution WHA 47.5 Dies ist ein sehr klares und umfassendes Verbot von Gratis- oder preisreduzierten Lieferungen in jeglichem Teil des Gesundheitswesens von Produkten, die in den Anwendungsbereich des Kodex fallen. Falls Gratis- oder rabattierte Lieferungen außerhalb des Gesundheitswesens zur Verfügung gestellt werden, erfordert Artikel 6.7, daß die Spender sich der Verantwortung bewußt sind sicherstellen zu können, daß "die Lieferungen so lange aufrecht erhalten werden können, wie die betroffenen Säuglinge sie brauchen." In Einsätzen während der Katastrophenhilfe sollten Lieferungen nur erfolgen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: "Säuglingen dürfen Muttermilchersatzprodukte nur gefüttert werden wie in den Leitlinien (Ref. Dokument WHO A39/8 Anhang 1, 10. April 1986)ausgeführt" "die Lieferung wird so lange aufrecht erhalten wie die betroffenen Säuglinge diese benötigen" (laut UNICEF heißt dies für das erste Lebensjahr, nach dieser Zeit darf Kuhmilch in nicht verändertem Zustand gegeben werden). "die
Lieferungen dürfen nicht als Verkaufsanreiz mißbraucht
werden." Artikel 7: Gesundheitspersonal
Artikel 7 schreibt folgende Grundsätze fest: "jene Personen, die ... auf dem Gebiet der Mütter- und Säuglingsernährung tätig sind, sollten sich mit ihren Obliegenheiten vertraut machen, die sich aus diesem Kodex ergeben" (Artikel 7.1) "Informationen, die seitens der Hersteller und Verteiler an Mitglieder des medizinischen Personals ... gegeben werden, ... sollten auf wissenschaftliche und faktische Daten beschränkt sein. Solche Informationen sollten nicht unterstellen oder glauben machen, daß die Flaschenernährung dem Stillen gleichwertig oder überlegen sei. Sie sollten auch die in Artikel 4.2 im einzelnen aufgeführten Informationen einschließen." (Artikel 7.2) "weder finanzielle noch materielle Anreize sollten angeboten werden, um Produkte zu fördern, ... noch sollten solche ... angenommen werden." (Artikel 7.3) "Proben von ... Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sollten nicht zur Verfügung gestellt werden, außer wenn dies zum Zwecke der beruflichen Auswertung oder der Forschung auf institutioneller Ebene notwendig ist." (Artikel 7.4). Die Firmen "sollten der Institution ... jeden ... geleisteten Beitrag zu Stipendien, ... Forschungsbeihilfen, ... u. ä. offenlegen. Entsprechende Mitteilungen sollten auch von Seiten des Empfängers erfolgen." (Artikel 7.5). Die Resolution 49.15 der Weltgesundheitsversammlung fordert weiterhin Maßnahmen, die sicherstellen, daß "die finanzielle Unterstützung des Personals, das im Bereich der Säuglings- und Kleinkindgesundheit arbeitet, keine Interessenskonflikte schafft." Artikel 8: Personen, die von Herstellern und Verteilern angestellt sindArtikel 8.1
verbietet es, das Vertriebspersonal auf der Basis einer Prämie
für den Absatz von Produkten zu bezahlen, die in den Anwendungsbereich
des Kodex fallen. Artikel 9: Etikettierung"Die Etiketten sollten so gestaltet sein, daß sie die notwendige Aufklärung über die richtige Verwendung des Produktes vermitteln und nicht vom Stillen abhalten." Artikel 9.1
Artikel 9.2 stellt klar, welche Art von Information auf den Etiketten erforderlich ist und wie diese darzustellen ist. Etiketten sollten "klar, deutlich, leicht lesbar und verständlich...in einer geeigneten Sprache" sein und müssen so auf dem Behältnis angebracht sein, daß sie nicht "ohne weiteres davon entfernt werden können." Den Worten "Wichtiger Hinweis" soll folgen:
Artikel 9.2 verbietet auch:
Während die meisten Firmen die unter dem " Wichtigen Hinweis" verlangten Informationen angeben, wird dieser jedoch häufig durch Bilder oder Texte unterlaufen, die künstliche Säuglingsnahrung hervorheben oder unterstellen, daß Stillen schwierig sein könnte oder der Ergänzung bedürfte. Die Artikel 9.1 und 9.2 gestatten dies alles nicht. Artikel 9.3 fordert, daß "Produkte, die nicht alle Anforderungen einer vorgefertigten Säuglingsnahrung erfüllen, jedoch umgewandelt werden können, um den Erfordernissen zu entsprechen, auf dem Etikett eine Warnung tragen sollten, daß das Produkt in nicht modifizierter Form nicht als alleinige Nahrungsquelle eines Säuglings dienen sollte." Er stellt fest, daß "gezuckerte Kondensmilch...nicht für die Verfütterung an Säuglinge...geeignet ist...das Etikett sollte keine Anweisungen für eine entsprechende Zubereitung enthalten." Artikel 9.4 legt fest, daß folgende Informationen ebenfalls auf den Etiketten der Produkte erscheinen müssen, die in den Anwendungsbereich des Kodex fallen:
Es ist bedeutsam festzuhalten, daß die Hersteller im allgemeinen nicht offenlegen, aus welchen Quellen ihre Zutaten stammen und viele Mütter gar nicht wissen, daß es sich bei der künstlichen Milch gewöhnlich um behandelte Kuhmilch handelt. Die Produkte können ebenso Bestandteile von Rindertalg, Eiern oder Fisch enthalten. Die gewissenhafte Analyse von Zutaten und Zusammensetzung kann auch offenbaren, daß Produkte, die unterschiedlich verpackt und für unterschiedliche Altersstufen angeboten werden, tatsächlich identisch sind. Artikel 10: QualitätDieser Artikel schreibt fest, daß die Produkte den maßgeblichen Standards entsprechen müssen, welche die FAO/WHO Codex Alimentarius-Kommission festgesetzt hat. Diese Standards beziehen sich auf die Zusammensetzung und die Etikettierung. Die Codex Alimentarius-Kommission wird durch die Resolution WHA 34.22 aufgefordert, in deren Rahmen der Internationale Kodex verabschiedet wurde, die Umsetzung des Internationalen Kodex "zu unterstützen und zu fördern." Artikel 11: Durchführung und Überwachung
Die unterschiedlichesten Einrichtungen teilen sich in die Verantwortung für die Umsetzung und die Überwachung des Internationalen Kodex: "Die Regierungen sollten Maßnahmen ergreifen, um den Grundsätzen und dem Ziel dieses Kodex ...Wirksamkeit zu verschaffen, einschließlich der Verabschiedung nationaler gesetzlicher Regelungen, dem Erlaß von Vorschriften und weiterer geeigneter Maßnahmen. " (Artikel 11.1). Die Regierungen sollen den Kodex überwachen und "hierzu einzeln sowie gemeinschaftlich über die Weltgesundheitsorganisation tätig werden...Die Hersteller und Verteiler...sowie die einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen...sollten mit den Regierungen zu diesem Zweck zusammenarbeiten." (Artikel 11.2). (Unterschiedliche Gruppen sind ausdrücklich aufgefordert zu kooperieren, die Firmen jedoch leiten häufig aus diesem Artikel ihr Recht ab Bestandteil der staatlichen Überwachungsautorität sein zu können.) "Unabhängig von anderen Maßnahmen, die...ergriffen werden, sollten sich die Hersteller und Verteiler...ihrer Verantwortung für die Überwachung ihrer Vermarktungspraktiken...bewußt sein..." (Artikel 11.3). "Nichtstaatlichen Organisationen (NGOs), Berufsgruppen, Institutionen und Einzelpersonen sollte es obliegen, den Herstellern oder Verteilern Aktivitäten zur Kenntnis zu bringen, die mit den Grundsätzen und dem Ziel dieses Kodex unvereinbar sind, so daß geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können. Die zuständige Regierungsbehörde sollte ebenfalls unterrichtet werden." (Artikel 11.4). "Die Hersteller und Primärverteiler...sollten alle Angehörigen ihres Vermarktungspersonals von dem Kodex und ihrer sich daraus ergebenden Verantwortung in Kenntnis setzen." (Artikel 11.5). Die Artikel 11.6 und 11.7 fordern die Mitgliedsstaaten der Weltgesundheitsversammlung auf jährlich dem Generaldirektor der WHO über den Fortschritt bei der Umsetzung des Kodex Bericht zu erstatten. Der Generaldirektor soll die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung des Kodex unterstützen und der Weltgesundheitsversammlung in den geraden Jahren hierüber berichten. Die Resolution WHA 34.22, in deren Rahmen der Internationale Kodex beschlossen wurde, stellt fest, daß "fußend auf den Schlußfolgerungen aus dem Bericht über die Fortschritte bei seiner Umsetzung [der Generaldirketor], sofern erforderlich, Vorschläge für die Überarbeitung des Kodextextes sowie für die erforderlichen Maßnahmen für seine wirksame Anwendung unterbreiten" soll. Der Wortlaut des Internationalen Kodex ist nicht verändert worden. Jedoch, wie in diesem Papier mehrfach bezugnehmend dargestellt, haben verschiedene Resolutionen der Weltgesundheitsversammlung eine Reihe seiner Regelungen verdeutlicht und ihnen mehr Nachdruck verliehen. Die Industrie hat wiederholt die Rechtsgültigkeit der dem Internationalen Kodex nachfolgenden Resolutionen angefochten, aber die WHO hat klargestellt, daß der Internationale Kodex und die Resolutionen den gleichrangigen Status besitzen. Dementsprechend muß der Internationale Kodex mit Blick auf die nachfolgenden, bezugnehmenden Resolutionen gelesen werden, welche die aktuelle Politik der Weltgesundheitsversammlung sowie der WHO ausdrücken.
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