DEN INTERNATIONALEN KODEX VERSTEHEN


Artikel 1: Ziel des Kodex

"Ziel dieses Kodex ist es, zu einer sicheren und angemessenen Ernährung für Säuglinge und Kleinkinder beizutragen, und zwar durch Schutz und Förderung des Stillens und durch Sicherstellung einer sachgemäßen Verwendung von Muttermilchersatznahrung, wo solche gebraucht wird. Dies soll auf der Grundlage entsprechender Aufklärung und durch eine angemessene Vermarktung und Verteilung erfolgen." Artikel 1.

  • Der Internationale Kodex und die Resolutionen haben zum Ziel die Säuglingsgesundheit zu schützen.
  • Sie zielen darauf das Stillen zu schützen und zu unterstützen.
  • Sie verbieten Muttermilchersatzprodukte nicht, aber sie legen fest, wie es den Firmen gestattet ist diese zu vermarkten.

Die Präambel zum Internationalen Kodex sagt aus, daß "Stillen eine unvergleichliche Möglichkeit ist die ideale Nahrung für gesundes Wachstum und die Entwicklung der Säuglinge zur Verfügung zu stellen; daß es eine einmalige biologische und emotionale Grundlage für die Gesundheit von Mutter und Kind bildet; daß die immunologischen Bestandteile der Muttermilch helfen Säuglinge gegen Krankheiten zu schützen; und daß ein wichtiger Zusammenhang zwischen Stillen und Schwangerschaftspausen besteht."

Die Präambel erkennt auch an, daß es einen "legitimen Markt für Säuglingsnahrung gibt", aber daß "im Hinblick auf die Anfälligkeit von Säuglingen in den ersten Lebensmonaten und die Risiken, die mit unangemessenen Ernährungspraktiken verbunden sind, einschließlich des unnötigen und ungeeeigneten Gebrauchs von Muttermilchersatzprodukten, die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten einen besonderen Umgang erforderlich macht, die gewöhnliche Vermarktungspraktiken für diese Produkte nicht zulassen."


Artikel 2 (und 3): Anwendungsbereich des Kodex

"Der Kodex findet Anwendung auf die Vermarktung ... der folgenden Produkte: Muttermilchersatznahrung einschließlich vorgefertigter Säuglingsnahrung; andere Milchprodukte, Nahrungsmittel und Getränke, einschließlich flaschenverfütterter Beikost, wenn diese als - mit oder ohne Veränderung - teilweiser oder voller Ersatz für Muttermilch vermarktet oder auf andere Weise angeboten werden; Saugflaschen und Sauger. Der Kodex bezieht sich auch auf die Qualität und Verfügbarkeit der Produkte und auf die Informationen hinsichtlich ihrer Verwendung."
Artikel 2

"Muttermilchersatz meint alle Nahrungsmittel, die als teilweiser oder vollständiger Ersatz für Muttermilch vermarktet oder auf andere Weise angeboten werden, gleichgültig, ob sie für diesen Zweck geeignet sind oder nicht." aus Artikel 3.

Der Internationale Kodex bezieht sich auf jegliche Produkte, die als teilweiser oder voller Ersatz für Muttermilch vermarktet oder auf andere Weise angeboten werden und auf Saugflaschen und Sauger. Eindeutig ist Säuglingsnahrung, die für den Gebrauch von Geburt an vermarktet wird, ein solches Produkt. Auch andere Produkte können Muttermilchersatzprodukte darstellen:

  • Anfangsnahrung,
  • Folgenahrung,
  • Saugflaschen und Sauger,
  • abgefülltes Wasser, Säfte, Tees, Zuckerlösungen, Cerealien etc., die für den Gebrauch unter 6 Monaten oder als Ersatz für Muttermilch von 6 Monaten an beworben werden.
  • Darüber hinaus darf Säuglingsnahrung nicht in einer Weise vermarktet werden, die das Stillen untergräbt.

Der Kodex definiert "Ergänzungsnahrung" als "alle Nahrungsmittel ... die als Ergänzung zu Muttermilch oder vorgefertigter Säuglingsmilch geeignet sind, wenn beides nicht mehr ausreicht, um den Nahrungsbedarf des Säuglings zu decken. Solche Nahrungsmittel werden für gewöhnlich auch als "Abstillnahrung" oder "Muttermilchzusatznahrung" bezeichnet."

Die Resolution 47.5 fordert die Einführung "...geeigneter Beikostpraktiken vom Alter von etwa 6 Monaten an" und unterstreicht "die Fortführung des Stillens" als eine Möglichkeit "sichere Säuglings- und Kleinkindernährung" zu fördern. Die Politik der WHO spiegelt diese Empfehlung des ausschließlichen Stillens für etwa 6 Monate und unter Fortsetzung des Stillens darüber hinaus wider.

Somit fallen Folgemilchen und Ergänzungsnahrungen, einschließlich abgefülltem Wasser, Säften, Tees, Zuckerlösungen, Cerealien sowie weitere Nahrungsmittel in den Anwendungsbereich des Internationalen Kodex, wenn sie als Ersatz für den Anteil der Kinderernährung vermarktet werden, der am besten durch Muttermilch beigetragen wird. Die Firmen streiten diese Interpretation ab und versuchen den Anwendungsbereich des Internationalen Kodex einzig auf Säuglingsnahrung einzugrenzen.

Die Weltgesundheitsversammlung hat auch festgestellt, daß Ergänzungsnahrungen häufig in einer Weise vermarktet werden, die das Stillen untergräbt, auch dann, wenn diese nicht als Muttermilchersatzprodukte vermarktet werden. Die Resolution WHA 49.15 fordert Maßnahmen ein, die "sicherstellen, daß Ergänzungsnahrungen nicht in einer Weise vermarktet oder angewendet werden, die das ausschließliche und fortgesetzte Stillen untergräbt."

  Zusammengefaßt:

  • Nahrungsmittel, die für die Ernährung von Säuglingen unter 6 Monaten vermarktet werden: jegliche dieser Nahrungsmittel sollten wie "vermarktet als geeignet für den Ersatz von Muttermilch" betrachtet werden, und sie fallen deshalb in den Anwendungsbereich des Kodex. Sogar Narhungsmittel, die allgemein als Ergänzungsnahrung angesehen werden, werden zu Muttermilchersatzprodukten, wenn sie als für Säuglinge unter 6 Monaten geeignet vermarktet werden.

  • Nahrungsmittel, die für die Ernährung von Kleinkindern ab 6 Monaten vermarktet werden: jegliche dieser Nahrungsmittel, wie Folgemilchen, die als Ersatz für den Anteil der Kinderernährung vermarktet werden, der am besten durch die Muttermilch bereitgestellt wird, fallen in den Anwendungsbereich des Kodex.

  • Ergänzungsnahrungen sollten nicht in einer Weise vermarktet werden, die das ausschließliche und fortgesetzte Stillen untergräbt.

  • Saugflaschen und Sauger fallen genauso in den Anwendungsbereich des Kodex.

Artikel 4: Aufklärung und Ausbildung

  • Die Regierungen sind für die Bereitstellung von Informationen über Säuglings- und Kleinkindernährung verantwortlich.
  • Materialien dürfen von Firmen nur auf Anforderung, nachdem diese durch die zuständige Regierungsabteilung genehmigt worden sind oder in Übereinstimmung mit den Regierungsrichtlinien stehen, zur Verfügung gestellt werden.
  • Auf Produktnamen darf nicht verwiesen werden.
  • Spezielle Warnhinweise müssen enthalten sein.
  • Die gegebenen Informationen dürfen den Gebrauch von Muttermilchersatzprodukten nicht idealisieren.

Entsprechend Artikel 4.1 des Internationalen Kodex obliegt es der Verantwortung der Regierungen, daß sichergestellt ist, "daß den Familien und den auf dem Gebiet der Säuglings- und Kleinkindernährung Tätigen objektive und gezielte Informationen über die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern zur Verfügung gestellt werden."

Artikel 4.3 stellt fest: "Die schenkungsweise Überlassung von Aufklärungs- oder Ausbildungsmaterial oder -sachmitteln durch Hersteller oder Verteiler sollte nur auf Anforderung und mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Regierungsbehörde oder im Rahmen der von den Regierungen zu diesem Zweck erlassenen Richtlinien erfolgen. Solche Materialien oder Sachmittel dürfen den Namen oder das Firmenzeichen der schenkenden Firma tragen, sollten jedoch nicht auf ein Markenprodukt Bezug nehmen, das in den Anwendungsbereich dieses Kodex fällt, und die Verteilung sollte nur über das Gesundheitsversorgungssystem erfolgen."

Artikel 4.3 weist den Firmen einen Weg in das Gesundheitswesen, und dieses ist weidlich ausgenutzt worden. Selbstverständlich unterliegen die Regierungen keiner Verpflichtung Material der Firmen zu akzeptieren oder zu erlauben, daß dieses eingesetzt wird.

Artikel 4.2 legt diejenigen Informationen fest, die in jeglichem Informations- oder Ausbildungsmaterial (einschließlich Audio- oder Videodarstellungen) enthalten sein müssen, das darauf abzielt schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu erreichen. Über folgende Punkte muß informiert werden:

  • "die Vorzüge und die Überlegenheit des Stillens;
  • die Ernährung der Mutter und die Vorbereitung auf das Stillen sowie dessen Aufrechterhaltung;
  • die negative Auswirkung der teilweisen Flaschenernährung auf das Stillen;
  • die Schwierigkeit den Entschluß nicht zu stillen rückgängig machen zu können."

Artikel 4.2 fordert eindeutige Aussagen zur "richtigen Verwendung von vorgefertigter Säuglingsnahrung,wo diese erforderlich ist."

Wenn in solchem Aufklärungsmaterial Informationen über die Verwendung von vorgefertigter Säuglingsnahrung enthalten sind, soll darin auch auf folgendes hingewiesen werden:

  • "die soziale und finanzielle Tragweite der Verwendung derselben.
  • die Gesundheitsgefahren durch ungeeignete Nahrungsmittel oder Fütterungsmethoden.
  • insbesondere die Gesundheitsgefahren der unnötigen oder falschen Verwendung von vorgefertigter Säuglingsnahrung und anderer Muttermilchersatznahrung."
  • Wesentlich ist, daß sich "in solchem Aufklärungsmaterial keine Abbildungen oder Textausführungen befinden [sollten], durch die die Verwendung von Muttermilchersatznahrung idealisiert werden könnte."

Es trifft zu, daß in vielen Fällen die in Artikel 4.2 aufgelisteten Informationen in den Materialien zu finden sind, aber es ist normalerweise der kleinste Text auf dem Informationsblatt und wird durch Bilder und Texte überlagert, die den Gebrauch von Muttermilchersatzprodukten preisen. Die Regierung kann ihre Zustimmung zu solchen Materialien verweigern (die sowieso nur nach einer offiziellen Anforderung zur Verfügung gestellt werden dürfen) oder in ihren Richtlinien vorschreiben, auf welche Weise die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden dürfen (z. B. durch die Festsetzung der Textgröße).

Artikel 5: Allgemeine Öffentlichkeit und Mütter

"Für Produkte, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sollte keine Werbung oder andere Formen der Absatzförderung in der allgemeinen Öffentlichkeit erfolgen."Artikel 5.1

  • Den Firmen ist untersagt den Kontakt zu schwangeren Frauen und Müttern zu suchen, und sie dürfen diesen oder der allgemeinen Öffentlichkeit in keiner Weise Produkte anpreisen, die in den Anwendungsbereich des Kodex fallen.

Der obige Artikel 5.1 legt den Grundsatz in Bezug auf die Werbung in der allgemeinen Öffentlichkeit und gegenüber Müttern dar: sie ist verboten. Werbung wird im Internationalen Kodex nicht definiert, aber es handelt sich um einen sehr breit gefaßten Ausdruck, der alle Möglichkeiten einschließt den Verkauf eines Produktes zu befördern. Anzeigen sind eine Form von Werbung ebenso wie: Postzustellung, Faltblätter und Broschüren, Plakate, Gratisproben, Geschenke, Videoshows oder Vorträge. Sogar die finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen muß als eine Form von Werbung in die Betrachtung einbezogen worden.

Artikel 5.2 erweitert diesen allgemeinen Grundsatz: "Hersteller und Vertreiber sollten weder direkt noch indirekt Proben von Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, an schwangere Frauen, Mütter oder deren Familienangehörige abgeben."

Artikel 5.3 deckt den Einzelhandel ab. Er untermauert das Werbeverbot durch die Aufzählung der folgenden Beispiele:

  • "Absatzförderung am Verkaufsort
  • Abgabe von Proben
  • Rabattgutscheine, Zugabeartikel, Sonderverkäufe,
    Lockartikel und Kopplungsverkäufe."

Artikel 5.4 stellt klar, daß keine Geschenke an schwangere Frauen oder Mütter durch die Hersteller oder Vertreiber abgegeben werden sollen.

Artikel 5.5 stellt fest: "Das Vermarktungspersonal sollte im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit keine direkten oder indirekten Kontakte jedweder Art mit schwangeren Frauen oder mit Müttern von Säuglingen und Kleinkindern suchen."

Artikel 6: Einrichtungen des Gesundheitswesens

"Keine Einrichtung des Gesundheitswesens darf zum Zwecke der Marktförderung von vorgefertigter Säuglingsnahrung oder anderen Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, benutzt werden..."
Artikel 6.2

  • Keine Werbung für Produkte im Gesundheitswesen
  • Keine Gratislieferungen in keinem Bereich des Gesundheitswesens

Artikel 6.2 faßt den allgemeinen Grundsatz der Einschränkungen für die Babynahrungs- sowie für die Saugflaschen- und Saugerhersteller in Bezug auf das Gesundheitswesen zusammen.

Die weiteren Artikel stellen klar, daß es Aufgabe des Gesundheitspersonals ist Schwangere und Mütter in den Angelegenheiten der Säuglingsernährung zu unterweisen. Folgende Punkte werden herausgestellt:

"Die Gesundheitsbehörden...sollten...das Stillen fördern und schützen und dem medizinischen Personal sachdienliche Informationen zur Verfügung stellen." (Artikel 6.1)

"Einrichtungen des Gesundheitswesens dürfen nicht für die Ausstellung von Produkten...Plakaten oder Poster" benutzt werden oder für "die Verteilung von Sachmitteln..., die von einem Hersteller oder Verteiler zur Verfügung gestellt worden sind und nicht den Ausführungen in Artikel 4.3 entsprechen."(Artikel 6.3)

"Die Anstellung seitens der Einrichtungen des Gesundheitswesens von...Personal, das von Herstellern oder Vertreibern zur Verfügung gestellt und bezahlt wird, sollte nicht gestattet werden." (Artikel 6.4)

"Die Unterweisung im Füttern mit vorgefertigter Säuglingsnahrung...sollte nur durch Gesundheitspersonal oder erforderlichenfalls andere Sozialarbeiter erfolgen, und zwar nur für Mütter und Familienangehörige, die auf deren Verwendung angewiesen sind."(Artikel 6.5)

"Zusätzlich zu den Ausführungen in Artikel 4.3 dürfen Sachmittel und Materialien, die einer Einrichtung des Gesundheitswesens schenkungsweise überlassen werden, den Namen oder das Firmenzeichen einer Firma tragen, sollten jedoch nicht Bezug nehmen auf irgendein Markenprodukt, das in den Anwendungsbereich dieses Kodex fällt." (Artikel 6.8).

Von den Firmen gespendete Sachmittel dürfen den Namen der Firma oder deren Logo tragen. Die Firmen benutzen diese Methode, um ihre Namen mit dem Gesundheitswesen in Verbindung zu bringen. Eine Regierung oder eine Gesundheitseinrichtung kann natürlich das Anbringen von Firmenlogos untersagen.

Artikel 6.6 nimmt Bezug auf die Vorschriften zu Gratis oder preisreduzierten Lieferungen. Diesem Artikel wurde durch verschiedene Resolutionen der Weltgesundheitsversammlung größere Eindeutigkeit und eine Stärkung verschafft. Die Resolution WHA 39.28 setzte 1986 fest, daß:

"die geringen Mengen von Muttermilchersatzprodukten, die für eine Minderheit von Säuglingen, die diese in Geburtseinrichtungen und Krankenhäusern benötigen, auf dem normalen Vertriebsweg verfügbar gemacht werden [sollen] und nicht über Gratis- oder rabattierte Lieferungen." Resolution WHA 39.28

Die Resolution WHA 47.5, 1994 verabschiedet, fordert die Mitgliedsstaaten auf, dafür zu sorgen, daß es

"...keine Spenden von Gratis- oder rabattierten Lieferungen von Muttermilchersatzprodukten...in keinem Bereich des Gesundheitswesens" gibt. Resolution WHA 47.5

Dies ist ein sehr klares und umfassendes Verbot von Gratis- oder preisreduzierten Lieferungen in jeglichem Teil des Gesundheitswesens von Produkten, die in den Anwendungsbereich des Kodex fallen.

Falls Gratis- oder rabattierte Lieferungen außerhalb des Gesundheitswesens zur Verfügung gestellt werden, erfordert Artikel 6.7, daß die Spender sich der Verantwortung bewußt sind sicherstellen zu können, daß "die Lieferungen so lange aufrecht erhalten werden können, wie die betroffenen Säuglinge sie brauchen." In Einsätzen während der Katastrophenhilfe sollten Lieferungen nur erfolgen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

"Säuglingen dürfen Muttermilchersatzprodukte nur gefüttert werden wie in den Leitlinien (Ref. Dokument WHO A39/8 Anhang 1, 10. April 1986)ausgeführt"

"die Lieferung wird so lange aufrecht erhalten wie die betroffenen Säuglinge diese benötigen" (laut UNICEF heißt dies für das erste Lebensjahr, nach dieser Zeit darf Kuhmilch in nicht verändertem Zustand gegeben werden).

"die Lieferungen dürfen nicht als Verkaufsanreiz mißbraucht werden."

Artikel 7: Gesundheitspersonal

  • Firmen dürfen nur wissenschaftliche und zutreffende Informationen zur Verfügung stellen
  • Keine Gratisproben, sofern diese nicht für berufliche Auswertungen oder institutionelle Forschungen vorgesehen sind
  • Finanzielle Unterstützung darf keine Interessenskonflikte hervorrufen, wenn diese jedoch angenommen wird, muß sie offengelegt werden. Anreize für die werbliche Förderung von Produkten sind verboten.

Artikel 7 schreibt folgende Grundsätze fest:

"jene Personen, die ... auf dem Gebiet der Mütter- und Säuglingsernährung tätig sind, sollten sich mit ihren Obliegenheiten vertraut machen, die sich aus diesem Kodex ergeben" (Artikel 7.1)

"Informationen, die seitens der Hersteller und Verteiler an Mitglieder des medizinischen Personals ... gegeben werden, ... sollten auf wissenschaftliche und faktische Daten beschränkt sein. Solche Informationen sollten nicht unterstellen oder glauben machen, daß die Flaschenernährung dem Stillen gleichwertig oder überlegen sei. Sie sollten auch die in Artikel 4.2 im einzelnen aufgeführten Informationen einschließen." (Artikel 7.2)

"weder finanzielle noch materielle Anreize sollten angeboten werden, um Produkte zu fördern, ... noch sollten solche ... angenommen werden." (Artikel 7.3)

"Proben von ... Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sollten nicht zur Verfügung gestellt werden, außer wenn dies zum Zwecke der beruflichen Auswertung oder der Forschung auf institutioneller Ebene notwendig ist." (Artikel 7.4).

Die Firmen "sollten der Institution ... jeden ... geleisteten Beitrag zu Stipendien, ... Forschungsbeihilfen, ... u. ä. offenlegen. Entsprechende Mitteilungen sollten auch von Seiten des Empfängers erfolgen." (Artikel 7.5).

Die Resolution 49.15 der Weltgesundheitsversammlung fordert weiterhin Maßnahmen, die sicherstellen, daß "die finanzielle Unterstützung des Personals, das im Bereich der Säuglings- und Kleinkindgesundheit arbeitet, keine Interessenskonflikte schafft."

Artikel 8: Personen, die von Herstellern und Verteilern angestellt sind

Artikel 8.1 verbietet es, das Vertriebspersonal auf der Basis einer Prämie für den Absatz von Produkten zu bezahlen, die in den Anwendungsbereich des Kodex fallen.
Artikel 8.2 untersagt es Firmenangestellten, Mütter und schwangere Frauen zu unterweisen (siehe auch Artikel 6.4).

Artikel 9: Etikettierung

"Die Etiketten sollten so gestaltet sein, daß sie die notwendige Aufklärung über die richtige Verwendung des Produktes vermitteln und nicht vom Stillen abhalten." Artikel 9.1

  • Es müssen Warnungen und klare Anweisungen enthalten sein.
  • Idealisierender Text oder entsprechende Bilder dürfen nicht verwendet werden.
  • Der Text muß in der geeigneten Sprache abgefaßt sein.
  • Der allgemeingültige Grundsatz bezüglich der Etikettierung wird im obigen Artikel 9.1 wiedergegeben.

Artikel 9.2 stellt klar, welche Art von Information auf den Etiketten erforderlich ist und wie diese darzustellen ist. Etiketten sollten "klar, deutlich, leicht lesbar und verständlich...in einer geeigneten Sprache" sein und müssen so auf dem Behältnis angebracht sein, daß sie nicht "ohne weiteres davon entfernt werden können."

Den Worten "Wichtiger Hinweis" soll folgen:

  • "ein Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens;
  • ein Hinweis, daß das Produkt nur auf Anraten eines Gesundheitsarbeiters verwendet werden sollte, der über die tatsächliche Notwendigkeit seiner Verwendung und die richtige Anwendung informiert;
  • Anweisungen für die richtige Zubereitung und eine Warnung vor den Gesundheitsgefahren durch eine falsche Anwendung."

Artikel 9.2 verbietet auch:

  • Bilder von Säuglingen;
  • Bilder oder Texte, die die Verwendung von vorgefertigter Säuglingsnahrung idealisieren könnten;
  • Bezeichnungen wie "humanisiert", "maternisiert" oder ähnliche Begriffe.

Während die meisten Firmen die unter dem " Wichtigen Hinweis" verlangten Informationen angeben, wird dieser jedoch häufig durch Bilder oder Texte unterlaufen, die künstliche Säuglingsnahrung hervorheben oder unterstellen, daß Stillen schwierig sein könnte oder der Ergänzung bedürfte. Die Artikel 9.1 und 9.2 gestatten dies alles nicht.

Artikel 9.3 fordert, daß "Produkte, die nicht alle Anforderungen einer vorgefertigten Säuglingsnahrung erfüllen, jedoch umgewandelt werden können, um den Erfordernissen zu entsprechen, auf dem Etikett eine Warnung tragen sollten, daß das Produkt in nicht modifizierter Form nicht als alleinige Nahrungsquelle eines Säuglings dienen sollte." Er stellt fest, daß "gezuckerte Kondensmilch...nicht für die Verfütterung an Säuglinge...geeignet ist...das Etikett sollte keine Anweisungen für eine entsprechende Zubereitung enthalten."

Artikel 9.4 legt fest, daß folgende Informationen ebenfalls auf den Etiketten der Produkte erscheinen müssen, die in den Anwendungsbereich des Kodex fallen:

  • die verwendeten Zutaten;
  • die Zusammensetzung/Analyse des Produktes;
  • die erforderlichen Lagerbedingungen;
  • die Chargennummer sowie das Ablaufdatum, vor dem das Produkt verbraucht sein sollte.

Es ist bedeutsam festzuhalten, daß die Hersteller im allgemeinen nicht offenlegen, aus welchen Quellen ihre Zutaten stammen und viele Mütter gar nicht wissen, daß es sich bei der künstlichen Milch gewöhnlich um behandelte Kuhmilch handelt. Die Produkte können ebenso Bestandteile von Rindertalg, Eiern oder Fisch enthalten.

Die gewissenhafte Analyse von Zutaten und Zusammensetzung kann auch offenbaren, daß Produkte, die unterschiedlich verpackt und für unterschiedliche Altersstufen angeboten werden, tatsächlich identisch sind.

Artikel 10: Qualität

Dieser Artikel schreibt fest, daß die Produkte den maßgeblichen Standards entsprechen müssen, welche die FAO/WHO Codex Alimentarius-Kommission festgesetzt hat. Diese Standards beziehen sich auf die Zusammensetzung und die Etikettierung.

Die Codex Alimentarius-Kommission wird durch die Resolution WHA 34.22 aufgefordert, in deren Rahmen der Internationale Kodex verabschiedet wurde, die Umsetzung des Internationalen Kodex "zu unterstützen und zu fördern."

Artikel 11: Durchführung und Überwachung

  • Die Regierungen sollen Umsetzung und Überwachung gewährleisten und der WHO über die Fortschritte Bericht erstatten.
  • Die Firmen müssen unabhängig von weiteren Maßnahmen den Vorschriften genüge tun.
  • Nichtregierungsorganisationen sollen überwachen und über Verstöße Bericht erstatten.

Die unterschiedlichesten Einrichtungen teilen sich in die Verantwortung für die Umsetzung und die Überwachung des Internationalen Kodex:

"Die Regierungen sollten Maßnahmen ergreifen, um den Grundsätzen und dem Ziel dieses Kodex ...Wirksamkeit zu verschaffen, einschließlich der Verabschiedung nationaler gesetzlicher Regelungen, dem Erlaß von Vorschriften und weiterer geeigneter Maßnahmen. " (Artikel 11.1).

Die Regierungen sollen den Kodex überwachen und "hierzu einzeln sowie gemeinschaftlich über die Weltgesundheitsorganisation tätig werden...Die Hersteller und Verteiler...sowie die einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen...sollten mit den Regierungen zu diesem Zweck zusammenarbeiten." (Artikel 11.2). (Unterschiedliche Gruppen sind ausdrücklich aufgefordert zu kooperieren, die Firmen jedoch leiten häufig aus diesem Artikel ihr Recht ab Bestandteil der staatlichen Überwachungsautorität sein zu können.)

"Unabhängig von anderen Maßnahmen, die...ergriffen werden, sollten sich die Hersteller und Verteiler...ihrer Verantwortung für die Überwachung ihrer Vermarktungspraktiken...bewußt sein..." (Artikel 11.3).

"Nichtstaatlichen Organisationen (NGOs), Berufsgruppen, Institutionen und Einzelpersonen sollte es obliegen, den Herstellern oder Verteilern Aktivitäten zur Kenntnis zu bringen, die mit den Grundsätzen und dem Ziel dieses Kodex unvereinbar sind, so daß geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können. Die zuständige Regierungsbehörde sollte ebenfalls unterrichtet werden." (Artikel 11.4).

"Die Hersteller und Primärverteiler...sollten alle Angehörigen ihres Vermarktungspersonals von dem Kodex und ihrer sich daraus ergebenden Verantwortung in Kenntnis setzen." (Artikel 11.5).

Die Artikel 11.6 und 11.7 fordern die Mitgliedsstaaten der Weltgesundheitsversammlung auf jährlich dem Generaldirektor der WHO über den Fortschritt bei der Umsetzung des Kodex Bericht zu erstatten. Der Generaldirektor soll die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung des Kodex unterstützen und der Weltgesundheitsversammlung in den geraden Jahren hierüber berichten.

Die Resolution WHA 34.22, in deren Rahmen der Internationale Kodex beschlossen wurde, stellt fest, daß "fußend auf den Schlußfolgerungen aus dem Bericht über die Fortschritte bei seiner Umsetzung [der Generaldirketor], sofern erforderlich, Vorschläge für die Überarbeitung des Kodextextes sowie für die erforderlichen Maßnahmen für seine wirksame Anwendung unterbreiten" soll.

Der Wortlaut des Internationalen Kodex ist nicht verändert worden. Jedoch, wie in diesem Papier mehrfach bezugnehmend dargestellt, haben verschiedene Resolutionen der Weltgesundheitsversammlung eine Reihe seiner Regelungen verdeutlicht und ihnen mehr Nachdruck verliehen.

Die Industrie hat wiederholt die Rechtsgültigkeit der dem Internationalen Kodex nachfolgenden Resolutionen angefochten, aber die WHO hat klargestellt, daß der Internationale Kodex und die Resolutionen den gleichrangigen Status besitzen. Dementsprechend muß der Internationale Kodex mit Blick auf die nachfolgenden, bezugnehmenden Resolutionen gelesen werden, welche die aktuelle Politik der Weltgesundheitsversammlung sowie der WHO ausdrücken.

 

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Eine detaillierte Analyse und Darstellung des Internationalen Kodex und der nachfolgenden, bezugnehmenden Resolutionen ist als Das Kodex Handbuch von IBFANs Internationalem Kodex Dokumentationszentrum herausgegeben worden.

Weitere Verweise: