Der Internationale Kodex
für die Vermarktung
von Muttermilchersatzprodukten
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Die Mitgliedsstaaten
der Weltgesundheitsorganisation:
In Bestätigung des Rechtes eines
jeden Kindes und jeder schwangeren und stillenden Mutter
auf ausreichende Ernährung als Mittel zur Erzielung
und Erhaltung von Gesundheit;
In Anerkennung der Tatsache, daß
Säuglingsmangelernährung Teil der umfassenderen
Probleme von fehlender Ausbildung, Armut und sozialer
Ungerechtigkeit ist;
In der Erkenntnis, daß die Gesundheit
der Säuglinge und Kleinkinder nicht getrennt werden
kann von der Gesundheit der Frauen, deren sozioökonomischem
Status und ihrer Rolle als Mütter;
Im Bewußtsein der Tatsache,
daß das Stillen eine unübertroffene Methode
der Versorgung mit idealer Nahrung für gesundes Wachstum
und gesunde Entwicklung des Säuglings ist; daß
es eine einzigartige biologische und emotionale Grundlage
für die Gesundheit sowohl der Mutter als auch des
Kindes bildet; daß die infektionshemmenden Eigenschaften
der Muttermilch den Säugling gegen Krankheit schützen
helfen; und daß zwischen Stillen und Regelung des
Geburtenabstandes eine wichtige Beziehung besteht;
In der Erkenntnis, daß die Förderung
und der Schutz des Stillens ein wichtiger Teil der sozialen
Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheits- und Ernährungspolitik
für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung
von Säuglingen und Kleinkindern ist; und daß
das Stillen einen wichtigen Aspekt der primären Gesundheitsversorgung
darstellt;
Von der Überlegung ausgehend,
daß ein legitimer Markt für vorgefertigte Säuglingsnahrung
und für geeignetes Zubehör für die Zubereitung
derselben besteht, wenn Mütter nicht oder nur teilweise
stillen; daß alle diese Produkte für jene,
die sie brauchen, dementsprechend über kommerzielle
und nichtkommerzielle Verteilersysteme zugänglich
gemacht werden sollten; und daß sie nicht in einer
Weise vermarktet oder verteilt werden sollten, die den
Schutz und die Förderung des Stillens beeinträchtigt;
Weiterhin in der Erkenntnis, daß
ungeeignete Ernährungspraktiken in allen Ländern
zu Säuglingsmangelernährung sowie Säuglingsmorbidität
und -mortalität führen und daß unangebrachte
Praktiken bei der Vermarktung von Muttermilchersatznahrung
und verwandten Produkten zu diesen wichtigen volksgesundheitlichen
Problemen beitragen können;
In der Überzeugung, daß
es für Säuglinge wichtig ist geeignete Beikost
zugeführt zu bekommen; und zwar normalerweise, wenn
der Säugling ein Alter von vier bis sechs Monaten
erreicht, und daß alle Anstrengungen unternommen
werden sollten, die im Land verfügbaren Nahrungsmittel
zu verwenden; allerdings auch in der Überzeugung,
daß solche Ergänzungsnahrung nicht als Muttermilchersatz
verwendet werden sollte;
In Würdigung der Tatsache, daß
das Stillen durch eine Reihe von sozialen und wirtschaftlichen
Faktoren beeinflußt wird und daß die Regierungen
dementsprechend soziale Unterstützungssysteme zum
Schutz, zur Erleichterung und zur Förderung des Stillens
entwickeln und eine Umwelt schaffen sollten, die dem Stillen
förderlich ist, eine entsprechende Familien- und
Gemeinschaftsunterstützung anbietet und die Mütter
vor Umständen schützt, die für die Brusternährung
hinderlich sind;
Unter Bestätigung, daß
die Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie die in ihnen
tätigen Angehörigen der Gesundheitsberufe und
anderes Gesundheitspersonal eine wichtige lenkende Rolle
hinsichtlich der Methoden der Säuglingsernährung
zu spielen haben, indem sie das Stillen unterstützen
und fördern und Mütter und Familien objektiv
und gezielt über den überlegenen Wert der Brusternährung
bzw. im Bedarfsfall über die richtige Verwendung
industriell hergestellter oder selbst zubereiteter Säuglingsnahrung
beraten;
Weiterhin unter Bestätigung,
daß das Bildungswesen und andere Sozialdienste ebenfalls
in den Schutz und die Förderung der Brusternährung
und die sachgemäße Verwendung von Ergänzungsnahrung
einbezogen werden sollten;
Im Bewußtsein der Tatsache,
daß Familien, Gemeinschaften, Frauenorganisationen
und andere nichtstaatliche Organisationen eine besondere
Rolle beim Schutz und der Förderung des Stillens
sowie bei dieser Sicherung der Unterstützung zu spielen
haben, auf die schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen
und Kleinkindern - ob stillend oder nicht - angewiesen
sind;
In Bestätigung der Notwendigkeit,
daß Regierungen, Organisationen des Systems der
Vereinten Nationen, nichtstaatliche Organisationen, Experten
verschiedener einschlägiger Fachrichtungen, Verbrauchergruppen
und die Industrie bei Aktivitäten zusammenarbeiten,
die auf die Verbesserung der Gesundheit und Ernährung
der Mütter, Säuglinge und Kleinkinder abzielen;
In der Erkenntnis, daß die Regierungen
zur Förderung des gesunden Wachstums und der gesunden
Entwicklung von Säuglingen und Kleinkindern eine
Reihe von Gesundheits-, Ernährungs- und Sozialmaßnahmen
einleiten sollten und daß dieser Kodex nur einen
Aspekt dieser Maßnahmen darstellt;
In der Auffassung, daß die Hersteller
und Verteiler von Muttermilchersatznahrung eine wichtige
und konstruktive Rolle im Zusammenhang mit der Säuglingsernährung
und bei der Förderung des Ziels dieses Kodex und
seiner sachgemäßen Umsetzung in die Praxis
zu spielen haben;
Unter Bestätigung, daß
die Regierungen aufgerufen sind ihrem sozialen und legislativen
Rahmen und ihren Gesamtentwicklungszielen entsprechende
Maßnahmen zu ergreifen, um den Grundsätzen
und dem Ziel dieses Kodex Wirksamkeit zu verschaffen,
einschließlich dem Erlaß von Gesetzen, Vorschriften
und anderen geeigneten Maßnahmen;
In der Überzeugung, daß
im Lichte der vorstehenden Überlegungen und angesichts
der Anfälligkeit der Säuglinge in den frühen
Lebensmonaten sowie angesichts der Risiken, die mit ungeeigneten
Ernährungsmethoden, einschließlich der unnötigen
und unrichtigen Verwendung von Muttermilchersatznahrung
verbunden sind, die Vermarktung von Muttermilchersatznahrung
eine besondere Behandlung erfordert, was die üblichen
Vermarktungspraktiken für diese Produkte ungeeignet
macht;
DESHALB:
vereinbaren die Mitgliedsstaaten hiermit
die folgenden Artikel, die als Grundlage für gezielte
Maßnahmen ermpfohlen werden.
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Artikel 1. Ziel des Kodex
Ziel dieses Kodex ist es, zu einer
sicheren und angemessenen Ernährung für Säuglinge
und Kleinkinder beizutragen, und zwar durch Schutz und
Förderung des Stillens und durch Sicherstellung einer
sachgemäßen Verwendung von Muttermilchersatznahrung,
wo solche gebraucht wird. Dies soll auf der Grundlage
entsprechender Aufklärung und durch eine angemessene
Vermarktung und Verteilung erfolgen.
Artikel
2. Anwendungsbereich des Kodex
Der Kodex findet Anwendung auf die
Vermarktung und die damit verbundenen Praktiken der folgenden
Produkte: Muttermilchersatznahrung einschließlich
vorgefertigter Säuglingsnahrung; andere Milchprodukte,
Nahrungsmittel und Getränke, einschließlich
flaschenverfütterter Beikost, wenn diese als - mit
oder ohne Veränderung - teilweiser oder voller Ersatz
für Muttermilch vermarktet oder auf andere Weise
angeboten werden; Säuglingsflaschen und Sauger. Der
Kodex bezieht sich auch auf die Qualität und Verfügbarkeit
der Produkte und auf die Informationen hinsichtlich ihrer
Verwendung.
Artikel
3. Definitionen
Folgende Bezeichnungen werden
in vorliegendem Kodex wie folgt verwendet:
"Behältnisse"
bezeichnet jede Verpackungsform von Produkten für
den Verkauf als normale Einzelhandelspackung, einschlie?lich
Verpackungsumhüllungen.
"Beikost/Ergänzungsnahrung" bezeichnet alle
Nahrungsmittel, ob fabrikmäßig hergestellt
oder zu Hause zubereitet, die als Ergänzung zu Muttermilch
oder vorgefertigter Säuglingsmilch geeignet sind,
wenn beides nicht mehr ausreicht, um den Nahrungsbedarf
des Säuglings zu decken. Solche Nahrungsmittel werden
für gewöhnlich auch als "Abstillnahrung"
oder "Muttermilchzusatznahrung" bezeichnet.
"Etikett" meint jede
Art von Anhänger, Markenbezeichnung, Warenzeichen,
bildlicher oder anderer deskriptiver Darstellung, die
auf oder an einem Behältnis für irgendeines
der Produkte, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex
fallen, geschrieben, gedruckt, vervielfältigt, markiert,
geprägt, aufgedruckt oder angebracht ist.
"Gesundheitspersonal"
bezeichnet eine Person, die in einem Teilbereich einer
Einrichtung des Gesundheitswesens arbeitet, sei es professionell
oder nichtprofessionell, einschließlich freiwilliger
unbezahlter Helfer.
"Gesundheitsversorgungssystem" bezeichnet die staatlichen,
nichtstaatlichen oder privaten Einrichtungen oder Organisationen,
die unmittelbar oder mittelbar in der Gesundheitsbetreuung
für Mütter, Säuglinge und schwangere Frauen
tätig sind, sowie Kindertagesstätten und Einrichtungen
der Kinderbetreuung. Es schließt auch Gesundheitspersonal
in privater Praxis ein. Für die Zwecke dieses Kodex
sind Apotheken und andere etablierte Verkaufsstellen nicht
in das Gesundheitsversorgungssystem einbezogen.
"Hersteller" meint
eine Gesellschaft oder jede andere Rechtsperson des öffentlichen
oder privaten Sektors, die (sei es direkt oder über
einen Bevollmächtigten oder über eine Rechtsperson
unter ihrer Kontrolle oder unter Vertrag mit ihr) das
Gewerbe oder Geschäft der Herstellung eines Produktes
betreibt, das in den Anwendungsbereich dieses Kodex fällt.
"Muttermilchersatz"
meint alle Nahrungsmittel, die als teilweiser oder vollständiger
Ersatz für Muttermilch vermarktet oder auf andere
Weise angeboten werden, gleichgültig, ob sie für
diesen Zweck geeignet sind oder nicht.
"Proben" bezeichnet
einzelne oder kleine Mengen eines Produktes, die gratis
abgegeben werden.
"Vermarktung" meint
Produktförderung, Verteilung, Absatz, Reklame, Produkt-Öffentlichkeitsarbeit
und -Informationswesen.
"Vermarktungspersonal"
meint alle Personen, deren Aufgaben und Tätigkeiten
die Vermarktung eines oder mehrerer Produkte, die in den
Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, zum Inhalt haben.
"Verteiler" meint
eine Person, Gesellschaft oder jede andere Rechtsperson
des öffentlichen oder privaten Sektors, die (sei
es direkt oder indirekt) im Vermarktungsgeschäft
auf Groß- oder Einzelhandelsebene für ein Produkt
tätig ist, das in den Anwendungsbereich dieses Kodex
fällt. Ein "Primärverteiler" ist ein
Generalvertreter, Repräsentant, Landesverteiler oder
Makler einer Herstellerfirma.
"vorgefertigte Säuglingsnahrung
" bezeichnet eine industriell gemäß
den einschlägigen Codex Alimentarius-Normen zusammengestellte
Muttermilchersatznahrung zur Deckung der normalen Ernährungsbedürfnisse
von Säuglingen bis zu einem Alter von vier bis sechs
Monaten und an deren besondere physiologische Gegebenheiten
angepaßt. Vorgefertigte Säuglingsnahrung kann
auch zu Hause zubereitet werden; sie wird in diesem Fall
als "selbst zubereitet" bezeichnet.
"Vorratsbestände"
bezeichnet größere Mengen eines Produktes,
die für Sozialzwecke kostenlos oder zu einem ermäßigten
Preis zur Verwendung über einen längeren Zeitraum
zur Verfügung gestellt werden, einschließlich
solcher, die an bedürftige Familien abgegeben werden.
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Artikel 4. Aufklärung und Ausbildung
4.1 Die Regierungen
sollten sicherstellen, daß den Familien und den
auf dem Gebiet der Säuglings- und Kleinkindernährung
Tätigen objektive und gezielte Informationen über
die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern
zur Verfügung gestellt werden. Diese Obliegenheit
sollte entweder die Planung, Bereitstellung, Gestaltung
und Verbreitung von Informationen oder die Überwachung
derselben umfassen.
4.2 Aufklärungs-
und Ausbildungsmaterial - ob schriftlich, in Tonwiedergabe
oder visuell - , das die Säuglingsernährung
zum Gegenstand hat und für die Verbreitung an schwangere
Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern
gedacht ist, sollte klare Informationen über alle
nachfolgenden Punkte enthalten:
a) die Vorteile und die Überlegenheit
des Stillens
b) die Ernährung der Mutter
und die Vorbereitung zum Stillen sowie dessen Aufrechterhaltung
c) die negative Auswirkung der teilweisen
Flaschenernährung auf das Stillen
d) die Schwierigkeit den Entschluß
nicht zu stillen rückgängig machen zu können
und
e) wo erforderlich, die richtige
Verwendung von vorgefertigter Säuglingsnahrung,
sei sie industriell hergestellt oder selbst zubereitet.
Wenn in solchem Aufklärungsmaterial
Informationen über die Verwendung von vorgefertigter
Säuglingsnahrung enthalten sind, sollte darin auch
auf die soziale und finanzielle Tragweite der Verwendung
derselben eingegangen werden, ferner auf die Gesundheitsgefahren
ungeeigneter Nahrungsmittel oder Fütterungsmethoden
sowie insbesondere auf die Gesundheitsgefahren der unnötigen
oder falschen Verwendung von vorgefertigter Säuglingsnahrung
und anderer Muttermilchersatznahrung. In solchem Aufklärungsmaterial
sollten sich keine Abbildungen oder Textausführungen
befinden, durch die die Verwendung von Muttermilchersatznahrung
idealisiert werden könnte.
4.3 Die schenkungsweise
Überlassung von Aufklärungs- oder Ausbildungsmaterial
oder -sachmitteln durch Hersteller oder Verteiler sollte
nur auf Anforderung und mit schriftlicher Genehmigung
der zuständigen Regierungsbehörde oder im Rahmen
der von den Regierungen zu diesem Zweck erlassenen Richtlinien
erfolgen. Solche Materialien oder Sachmittel dürfen
den Namen oder das Firmenzeichen der schenkenden Firma
tragen, sollten jedoch nicht auf ein Markenprodukt Bezug
nehmen, das in den Anwendungsbereich dieses Kodex fällt,
und die Verteilung sollte nur über das Gesundheitsversorgungssystem
erfolgen.
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Artikel 5. Allgemeine Öffentlichkeit und Mütter
5.1 Für Produkte,
die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sollte
keine Werbung oder anderen Formen
der Absatzförderung in der allgemeinen Öffentlichkeit
erfolgen.
5.2 Hersteller und
Verteiler sollten weder direkt noch indirekt Proben von
Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen,
an schwangere Frauen, Mütter oder deren Familienangehörige
abgeben.
5.3 In Übereinstimmung
mit Absatz 1 und 2 dieses Artikels sollte für Produkte,
die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, keine
Reklame, Vergabe von Proben oder andere Formen der Absatzförderung
am Verkaufsort erfolgen, um den Direktverkauf unmittelbar
an den Verbraucher auf Einzelhandelsebenen zu fördern,
etwa durch Sonderwerbeschauen, Rabattgutscheine, Zugabeartikel,
Sonderverkäufe, Lockartikel und Koppelungsverkäufe.
Diese Bestimmung sollte nicht eine Preispolitik und Preisfestlegung
einschränken, die darauf abzielt, Produkte langfristig
zu niedrigeren Preisen zu liefern.
5.4 Hersteller und
Verteiler sollten an schwangere Frauen oder Mütter
von Säuglingen und Kleinkindern keine Geschenkartikel
oder Gebrauchsgegenstände kostenlos verteilen, die
die Verwendung von Muttermilchersatznahrung oder die Flaschenernährung
fördern können.
5.5 Das Vermarktungspersonal
sollte im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit
keine direkten oder indirekten Kontakte jedweder Art mit
schwangeren Frauen oder mit Müttern von Säuglingen
und Kleinkindern suchen.
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Artikel
6. Einrichtungen des Gesundheitswesens
6.1 Die Gesundheitsbehörden
in den Mitgliedsstaaten sollten geeignete Maßnahmen
ergreifen, um das Stillen zu fördern und zu schützen
und die Grundsätze dieses Kodex zu unterstützen.
Sie sollten dem medizinischen Personal sachdienliche Informationen
und einschlägige Beratung hinsichtlich ihrer Obliegenheiten
geben, einschließlich der in Artikel 4.2 aufgeführten Informationen.
6.2 Keine Einrichtung
des Gesundheitswesens darf zum Zwecke der Marktförderung
von vorgefertigter Säuglingsnahrung oder anderen
Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen,
benutzt werden. Dieser Kodex schließt jedoch die
Verbreitung von Informationen an Angehörige der Gesundheitsberufe
nicht aus, wie in Artikel 7.2 vorgesehen.
6.3 Einrichtungen
des Gesundheitswesens dürfen nicht für die Ausstellung
von Produkten, oder von Plakaten oder Poster hinsichtlich
solcher Produkte, die in den Anwendungsbereich dieses
Kodex fallen, oder für die Verteilung von Sachmitteln
benutzt werden, die von einem Hersteller oder Verteiler
zur Verfügung gestellt worden sind und nicht den
Ausführungen in Artikel 4.3 entsprechen.
6.4 Die Anstellung
seitens der Einrichtungen des Gesundheitswesens von "Vertretern",
"Mütterberaterinnen" oder ähnlichem
Personal, das von Herstellern oder Verteilern zur Verfügung
gestellt und bezahlt wird, sollte nicht erlaubt werden.
6.5 Die Unterweisung
im Füttern mit vorgefertigter Säuglingsnahrung
- ob fabrikmässig hergestellt oder selbst zubereitet
- sollte nur durch Gesundheitspersonal oder erforderlichenfalls
andere Sozialarbeiter erfolgen, und zwar nur für
Mütter und Familienangehörige, die auf deren
Verwendung angewiesen sind. Die erteilte Aufklärung
sollte eine klare Erläuterung der Gefahren einer
unrichtigen Verwendung einschließen.
6.6 Schenkungen oder
Niedrigpreisverkäufe von vorgefertigter Säuglingsnahrung
oder anderen Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses
Kodex fallen, an Einrichtungen oder Organisationen dürfen
gemacht werden, sei es für die Verwendung in diesen
Institutionen oder für die Verteilung außerhalb
derselben. Solche Bestände dürfen nur für
Säuglinge verwendet oder verteilt werden, die mit
Muttermilchersatznahrung gefüttert werden müssen.
Wenn diese Bestände für die Verwendung außerhalb
der Einrichtungen oder Organisationen verteilt werden,
sollte dies nur durch die betreffenden Einrichtungen oder
Organisationen erfolgen. Solche Schenkungen oder Niedrigpreisverkäufe
dürfen von den Herstellern oder Verteilern nicht
als Absatzanreiz verwendet werden.
6.7 Wo gespendete
Bestände an vorgefertigter Säuglingsnahrung
oder anderen Produkten, die in den Anwendungsbereich dieses
Kodex fallen, außerhalb einer Institution zur Verteilung
gelangen, sollte die Einrichtung bzw. die Organisation
Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, daß die
Belieferung so lange fortgesetzt werden kann, wie die
betreffenden Säuglinge sie brauchen. Die Spender
wie auch die betreffenden Einrichtungen und Organisationen
sollten sich dieser Verantwortung bewußt sein.
6.8 Zusätzlich
zu den Ausführungen in Artikel 4.3 dürfen Sachmittel
und Materialien, die einer Einrichtung des Gesundheitswesens
schenkungsweise überlassen werden, den Namen oder
das Firmenzeichen einer Firma tragen, sollten jedoch nicht
Bezug nehmen auf irgendein Markenprodukt, das in den Anwendungsbereich
dieses Kodex fällt.
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Artikel
7. Gesundheitspersonal
7.1 Das Gesundheitspersonal
sollte sich für die Förderung und den Schutz
des Stillens einsetzen, und jene Personen, die speziell
auf dem Gebiet der Mütter- und Säuglingsernährung
tätig sind, sollten sich mit ihren Obliegenheiten
vertraut machen, die sich aus diesem Kodex ergeben, einschließlich
der in Artikel 4.2 aufgeführten Informationen.
7.2 Informationen,
die seitens der Hersteller und Verteiler an Mitglieder
des medizinischen Personals in Bezug auf Produkte gegeben
werden, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen,
sollten auf wissenschaftliche und faktische Daten beschränkt
sein. Solche Informationen sollten nicht unterstellen
oder glauben machen, daß die Flaschenernährung
dem Stillen gleichwertig oder überlegen sei. Sie
sollten auch die in Artikel
4.2 im einzelnen aufgeführten
Informationen einschließen.
7.3 Dem Gesundheitspersonal
oder dessen Familienangehörigen sollten seitens der
Hersteller oder Verteiler keine finanziellen oder materiellen
Anreize geboten werden, um Produkte zu fördern, die
in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, noch sollten
solche von Mitgliedern des Gesundheitspersonals oder deren
Familienangehörigen angenommen werden.
7.4 Proben von
vorgefertigter Säuglingsnahrung oder von anderen
Produkten, die in den Anwendungsbereich diese Kodex fallen,
sowie Muster von Geräten oder Gebrauchsgegenständen
für deren Zubereitung oder Verwendung sollten dem
Gesundheitspersonal nicht zur Verfügung gestellt
werden, außer wenn dies zum Zwecke der beruflichen
Auswertung oder der Forschung auf institutioneller Ebene
notwendig ist. Das Gesundheitspersonal sollte keine Proben
von vorgefertigter Säuglingsnahrung an schwangere
Frauen, Mütter von Säuglingen und Kleinkindern
oder deren Familienangehörige abgeben.
7.5 Hersteller
und Verteiler von Produkten, die in den Anwendungsbereich
dieses Kodex fallen, sollten der Institution, der ein
Gesundheitsarbeiter angehört, jeden zu dessen Gunsten
oder in seinem Namen geleisteten Beitrag zu Stipendien,
Studienreisen, Forschungsbeihilfen, Teilnahmen an Fachkonferenzen
u. ä. offenlegen. Entsprechende Mitteilungen sollten
auch von Seiten des Empfängers erfolgen.
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Artikel
8. Personen, die von Herstellern und Verteilern angestellt
sind
8.1 Bei Verdienstsystemen
mit Leistungsprämien für das Vertriebspersonal
sollte das Absatzvolumen von Produkten, die in den Anwendungsbereich
dieses Kodex fallen, nicht in die Berechnung der Umsatztantiemen
einbezogen werden; auch sollten keine Quoten speziell
für den Absatz dieser Produkte festgelegt werden.
Dies sollte nicht als Hindernis für die Bonuszahlung
auf der Grundlage des Gesamtumsatzes einer Firma an anderen
durch sie vertriebene Produkte verstanden werden.
8.2 Personal, das
mit dem Vertrieb von Produkten beschäftigt ist, die
in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sollte im
Rahmen seiner Dienstobliegenheiten keine Informationsaufgaben
erfüllen, die sich an schwangere Frauen oder Mütter
von Säuglingen und Kleinkindern richten. Dies sollte
nicht als Hindernis verstanden werden, daß solches
Personal auf Antrag und mit schriftlicher Genehmigung
der zuständigen Regierungsbehörde für andere
Aufgaben durch Einrichtungen des Gesundheitswesens eingesetzt
wird.
Artikel
9. Etikettierung
9.1 Die Etiketten
sollten so gestaltet sein, daß sie die notwendige
Aufklärung über die richtige Verwendung des
Produktes vermitteln und nicht von Stillen abhalten.
9.2 Hersteller und
Verteiler von vorgefertigter Säuglingsnahrung sollten
sicherstellen, daß auf jedem Behältnis bzw.
auf einem Etikett, das nicht ohne weiteres davon entfernt
werden kann, eine klare, deutliche, leicht lesbare und
verständliche Mitteilung in einer geeigneten Sprache
aufgedruckt ist. Diese Mitteilung sollte alle nachfolgenden
Punkte enthalten:
a) die Worte "Wichtige Information"
oder ein entsprechendes Äquivalent;
b) einen Hinweis auf die Überlegenheit
des Stillens;
c) einen Hinweis, daß das
Produkt nur auf Anraten eines Gesundheitsarbeiters verwendet
werden sollte, der über die tatsächliche Notwendigkeit
seiner Verwendung und die richtige Anwendung informiert;
d) Anweisungen für die richtige
Zubereitung und eine Warnung vor den Gesundheitsgefahren
einer falschen Anwendung.
Weder das Behältnis noch das
Etikett sollten mit Bildern von Babies versehen sein;
auch sollten sie keine anderen Bilder oder Texte bringen,
durch die die Verwendung von vorgefertigter Säuglingsnahrung
idealisiert werden könnte. Sie dürfen jedoch
graphische Darstellungen zur einfachen Identifizierung
des Produktes als Muttermilchersatznahrung sowie zur Veranschaulichung
der Zubereitungsmethoden aufweisen. Die Bezeichnungen
"humanisiert", "maternisiert" oder
ähnliche Begriffe sollten nicht verwendet werden.
Beilagen mit zusätzlichen Informationen über
das Produkt und seine richtige Verwendung dürfen
vorbehaltlich der vorstehenden Bedingungen dem Paket oder
der Einzelhandelspackung beigefügt werden. Wenn Etiketten
Anweisungen zur Umwandlung eines Produktes in Säuglingsnahrung
machen, sollte vorstehendes Anwendung finden.
9.3 Nahrungsmittelprodukte,
die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen und als
Säuglingsnahrung vertrieben werden, aber nicht alle
Anforderungen einer vorgefertigten Säuglingsnahrung
erfüllen, jedoch umgewandelt werden können,
um den Erfordernissen zu entsprechen, sollten auf dem
Etikett eine Warnung tragen, daß das Produkt in
nicht modifizierter Form nicht als alleinige Nahrungsquelle
eines Säuglings dienen sollte. Da gezuckerte Kondensmilch
weder für die Verfütterung an Säuglinge
noch für die Verwendung als Hauptbestandteil von
Säuglingsnahrung geeignet ist, sollte das Etikett
keine Anweisungen für eine entsprechende Zubereitung
enthalten.
9.4 Das Etikett von
Nahrungsmittelprodukten, die in den Anwendungsbereich
dieses Kodex fallen, sollte auch Angaben zu allen nachfolgenden
Punkten enthalten:
a) die verwendeten Zutaten;
b) die Zusammensetzung/Analyse des
Produktes;
c) die erforderlichen Lagerbedingungen
und
d) die Chargennummer sowie das Ablaufdatum,
wobei die klimatischen Verhältnisse und die Lagerbedingungen
des betreffenden Landes zu berücksichtigen sind.
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Artikel
10. Qualität
10.1 Die Produktqualität
ist ein wesentlicher Bestandteil für den Gesundheitsschutz
der Säuglinge und sollte daher von hohem anerkanntem
Standard sein.
10.2 Nahrungsmittelprodukte,
die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sollten
beim Verkauf oder der anderweitigen Verteilung die von
der Codex Alimentarius-Kommission sowie vom Codex Code
of Hygienic Practices for Foods for Infants and Children
empfohlenen einschlägigen Normen erfüllen.
Artikel
11. Durchführung und Überwachung
11.1 Die Regierungen
sollten Maßnahmen ergreifen, um den Grundsätzen
und dem Ziel dieses Kodex in einer ihrem sozialen und
legislativen Rahmen angemessenen Weise Wirksamkeit zu
verschaffen, einschließlich der Verabschiedung nationaler
gesetzlicher Regelungen, dem Erlaß von Vorschriften
und anderer geeigneter Maßnahmen. Zu diesem Zweck
sollten die Regierungen bei Bedarf die Zusammenarbeit
mit der WHO, UNICEF und anderen Organisationen der Vereinten
Nationen suchen. Nationale politische Zielsetzungen und
Maßnahmen, eingeschlossen Gesetze und Vorschriften,
die getroffen werden, um den Grundsätzen und dem
Ziel dieses Kodex Wirksamkeit zu verschaffen, sollten
öffentlich erklärt werden und sollten auf gleicher
Grundlage für alle diejenigen gelten, die mit der
Herstellung und Vermarktung von Produkten befaßt
sind, die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen.
11.2 Die Überwachung
der Anwendung dieses Kodex obliegt den Regierungen, die
hierzu einzeln sowie gemeinschaftlich über die Weltgesundheitsorganisation
tätig werden, wie in Absatz 6 und 7 dieses Artikels
vorgesehen. Die Hersteller und Verteiler von Produkten,
die in den Anwendungsbereich dieses Kodex fallen, sowie
die einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen,
Berufsgruppen und Verbraucherorganisationen sollten mit
den Regierungen zu diesem Zweck zusammenarbeiten.
11.3 Unabhängig
von anderen Maßnahmen, die zur Durchführung
dieses Kodex ergriffen werden, sollten sich die Hersteller
und Verteiler von Produkten, die in den Anwendungsbereich
dieses Kodex fallen, ihrer Verantwortung für die
Überwachung ihrer Vermarktungspraktiken - gemäß
den Grundsätzen und dem Ziel dieses Kodex - bewußt
sein, sowie durch geeignete Maßnahmen dafür
sorgen, daß ihr Verhalten auf allen Ebenen mit dem
Kodex in Einklang steht.
11.4 Interessierten
nichtstaatlichen Organisationen, Berufsgruppen, Institutionen
und Einzelpersonen sollte es obliegen, den Herstellern
oder Verteilern Aktivitäten zur Kenntnis zu bringen,
die mit den Grundsätzen und dem Ziel dieses Kodex
unvereinbar sind, so daß geeignete Maßnahmen
eingeleitet werden können. Die zuständige Regierungsbehörde
sollte ebenfalls unterrichtet werden.
11.5 Die Hersteller
und Primärverteiler von Produkten, die in den Anwendungsbereich
dieses Kodex fallen, sollten alle Angehörigen ihres
Vermarktungspersonals von dem Kodex und ihrer sich daraus
ergebenden Verantwortung in Kenntnis setzen.
11.6 In Übereinstimmung
mit Artikel 62 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation
sind die Mitgliedsstaaten aufgefordert, den Generaldirektor
alljährlich über jene Maßnahmen zu informieren,
die ergriffen worden sind, um den Grundsätzen und
dem Ziel dieses Kodex Wirksamkeit zu verschaffen.
11.7 Der Generaldirektor
berichtet in den geraden Jahren der Weltgesundheitsversammlung
über den Stand der Durchführung dieses Kodex,
auf Antrag stellt er den Mitgliedsstaaten, die nationale
gesetzliche Regelungen und Vorschriften vorbereiten oder
andere geeignete Maßnahmen zur Durchführung
und Förderung der Grundsätze und des Ziels dieses
Kodex einleiten, technische Unterstützung zur Verfügung.
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