Internat. CODE

  WHAres 33.32

 WHAres 34.22

 WHAres 35.26 

  WHAres 37.30

WHAres 39.28

WHAres 41.11

 WHAres 43.3

 WHAres 45.34

WHAres 47.5 

 WHAres 49.15

WHAres 54.2 

WHA RESOLUTION 34.22

Die Vierunddreißigste Weltgesundheitsversammlung,

In Anerkennung der Bedeutung einer soliden Säuglings- und Kleinkindernährung für die zukünftige Gesundheit und Entwicklung des Kindes und des Erwachsenen;

In Erinnerung daran, daß Stillen die einzige natürliche Art der Säuglingsernährung ist und daß es in allen Ländern aktiv geschützt und gefördert werden muß;

In der Überzeugung, daß die Regierungen der Mitgliedsstaaten entscheidende Verantwortung tragen und eine führende Rolle in Schutz und Förderung des Stillens als ein Mittel zur Verbesserung der Säuglings- und Kleinkindgesundheit zu spielen haben;

Im Bewußtsein über die direkten und indirekten Auswirkungen der Vermarktungspraktiken für Muttermilchersatzprodukte auf die Ernährungspraktiken für Säuglinge;

In der Überzeugung, daß der Schutz und die Förderung der Säuglingsernährung, einschließlich der Regulierung der Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten, die Säuglings- und Kleinkindgesundheit direkt und tiefgreifend beeinflussen und ein Problem darstellen, welches die WHO direkt betrifft;

Unter Berücksichtigung des Entwurfs des Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten, erarbeitet vom Generaldirektor und weitergeleitet vom Geschäftsführenden Ausschuß;

Im Ausdruck seiner Dankbarkeit an den Generaldirektor und den Geschäftsführenden Direktor des United Nations Children's Fund für all die Schritte, die sie unternommen haben, eine enge Abstimmung mit den Mitgliedsstaaten und mit allen anderen am Vorbereitungsprozeß des Entwurfs eines Internationalen Kodex interessierten Parteien zu gewährleisten;

Unter Berücksichtigung der Empfehlung, die der Geschäftsführende Ausschuß während seiner siebenundsechzigsten Sitzung hierzu abgegeben hat;

In Bekräftigung der Resolution WHA 33.32, einschließlich der Unterstützung für die Entschließung und die Empfehlungen der gemeinsamen WHO/UNICEF-Konferenz über Säuglings- und Kleinkindernährung vom 9. bis 12. Oktober 1979;

Unter Betonung, daß die Annahme des und die Bindung an den Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten eine Minimalforderung darstellt und nur eine von verschiedenen erforderlichen wichtigen Maßnahmen ist, um die gesundheitsförderlichen Praktiken in Bezug auf die Säuglings- und Kleinkindernährung zu schützen;

1. BESCHLIESST im Sinne von Artikel 23 der Verfassung als Anhang zu dieser Resolution den Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten;

2. FORDERT alle Mitgliedsstaaten AUF:

(1) der Umsetzung der Empfehlungen der gemeinsamen WHO/UNICEF-Konferenz über Säuglings- und Kleinkindernährung und den Bestimmungen des Internationalen Kodex in ihrer Gesamtheit volle und einmütige Unterstützung zu geben als Ausdruck des gemeinsamen Willens der Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation;

(2) den Internationalen Kodex in nationale Gesetze, Vorschriften oder geeignete Maßnahmen umzusetzen;

(3) alle betroffenen sozialen und ökonomischen Bereiche sowie alle anderen interessierten Parteien in die Umsetzung des Internationalen Kodex und in die Einhaltung seiner Bestimmungen einzubeziehen;

(4) die Erfüllung des Kodex zu überwachen;

3. ENTSCHEIDET, daß die weitere Diskussion und die Überprüfung der Umsetzung dieser Resolution von regionalen Komitees, dem Geschäftsführenden Ausschuß und der Gesundheitsversammlung im Geiste der Resolution WHA 33.17 durchgeführt werden sollen;

4. ERSUCHT die FAO/WHO Codex Alimentarius-Kommission ihre ganze Aufmerksamkeit, im Rahmen ihres Arbeitsauftrages, den Schritten zu widmen, die eine Verbesserung der Qualitätsstandards für Säuglingsnahrungen bewirken können und die Umsetzung des Internationalen Kodex zu unterstützen und zu fördern;

5. ERSUCHT den Generaldirektor:

(1) den Mitgliedsstaaten jedwede Unterstützung, falls und wenn erforderlich, bei der Umsetzung des Internationalen Kodex zu gewähren und in Übereinstimmung mit dem operativen Absatz 6 (6) der Resolution WHA 33.32 ganz besonders bei der Vorbereitung von nationaler Gesetzgebung und anderen Maßnahmen in Beziehung hierzu;

(2) seine guten Dienste für die stetige Zusammenarbeit mit allen Parteien einzusetzen, die mit der Umsetzung und der Überwachung des Internationalen Kodex auf Landes-, regionaler und globaler Ebene befaßt sind;

(3) der Sechsunddreißigsten Weltgesundheitsversammlung über den Stand der Einhaltung und der Umsetzung des Kodex auf Landes-, regionaler und globaler Ebene Bericht zu erstatten;

(4) auf der Grundlage der Ergebnisse des Zustandsberichts Vorschläge, sofern notwendig, für die Überarbeitung des Kodextextes und für die notwendigen Maßnahmen zu seiner wirkungsvollen Anwendung zu unterbreiten.

21. Mai 1981