WHA RESOLUTION 34.22
Die Vierunddreißigste Weltgesundheitsversammlung,
In Anerkennung der Bedeutung einer soliden
Säuglings- und Kleinkindernährung für die zukünftige
Gesundheit und Entwicklung des Kindes und des Erwachsenen;
In Erinnerung daran, daß Stillen die
einzige natürliche Art der Säuglingsernährung
ist und daß es in allen Ländern aktiv geschützt
und gefördert werden muß;
In der Überzeugung, daß die Regierungen
der Mitgliedsstaaten entscheidende Verantwortung tragen und
eine führende Rolle in Schutz und Förderung des Stillens
als ein Mittel zur Verbesserung der Säuglings- und Kleinkindgesundheit
zu spielen haben;
Im Bewußtsein über die direkten
und indirekten Auswirkungen der Vermarktungspraktiken für
Muttermilchersatzprodukte auf die Ernährungspraktiken für
Säuglinge;
In der Überzeugung, daß der Schutz
und die Förderung der Säuglingsernährung, einschließlich
der Regulierung der Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten,
die Säuglings- und Kleinkindgesundheit direkt und tiefgreifend
beeinflussen und ein Problem darstellen, welches die WHO direkt
betrifft;
Unter Berücksichtigung des Entwurfs
des Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten,
erarbeitet vom Generaldirektor und weitergeleitet vom Geschäftsführenden
Ausschuß;
Im Ausdruck seiner Dankbarkeit an den Generaldirektor
und den Geschäftsführenden Direktor des United Nations
Children's Fund für all die Schritte, die sie unternommen
haben, eine enge Abstimmung mit den Mitgliedsstaaten und mit
allen anderen am Vorbereitungsprozeß des Entwurfs eines
Internationalen Kodex interessierten Parteien zu gewährleisten;
Unter Berücksichtigung der Empfehlung,
die der Geschäftsführende Ausschuß während
seiner siebenundsechzigsten Sitzung hierzu abgegeben hat;
In Bekräftigung der Resolution WHA
33.32, einschließlich der Unterstützung für
die Entschließung und die Empfehlungen der gemeinsamen
WHO/UNICEF-Konferenz über Säuglings- und Kleinkindernährung
vom 9. bis 12. Oktober 1979;
Unter Betonung, daß die Annahme
des und die Bindung an den Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten
eine Minimalforderung darstellt und nur eine von verschiedenen
erforderlichen wichtigen Maßnahmen ist, um die gesundheitsförderlichen
Praktiken in Bezug auf die Säuglings- und Kleinkindernährung
zu schützen;
1. BESCHLIESST im Sinne von Artikel 23 der
Verfassung als Anhang zu dieser Resolution den Internationalen
Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten;
2. FORDERT alle Mitgliedsstaaten AUF:
(1) der Umsetzung der Empfehlungen
der gemeinsamen WHO/UNICEF-Konferenz über Säuglings-
und Kleinkindernährung und den Bestimmungen des Internationalen
Kodex in ihrer Gesamtheit volle und einmütige Unterstützung
zu geben als Ausdruck des gemeinsamen Willens der Mitglieder
der Weltgesundheitsorganisation;
(2) den Internationalen Kodex in nationale
Gesetze, Vorschriften oder geeignete Maßnahmen umzusetzen;
(3) alle betroffenen sozialen und
ökonomischen Bereiche sowie alle anderen interessierten
Parteien in die Umsetzung des Internationalen Kodex und in
die Einhaltung seiner Bestimmungen einzubeziehen;
(4) die Erfüllung des Kodex zu
überwachen;
3. ENTSCHEIDET, daß die weitere Diskussion
und die Überprüfung der Umsetzung dieser Resolution
von regionalen Komitees, dem Geschäftsführenden Ausschuß
und der Gesundheitsversammlung im Geiste der Resolution WHA
33.17 durchgeführt werden sollen;
4. ERSUCHT die FAO/WHO Codex Alimentarius-Kommission
ihre ganze Aufmerksamkeit, im Rahmen ihres Arbeitsauftrages,
den Schritten zu widmen, die eine Verbesserung der Qualitätsstandards
für Säuglingsnahrungen bewirken können und die
Umsetzung des Internationalen Kodex zu unterstützen und
zu fördern;
5. ERSUCHT den Generaldirektor:
(1) den Mitgliedsstaaten jedwede Unterstützung,
falls und wenn erforderlich, bei der Umsetzung des Internationalen
Kodex zu gewähren und in Übereinstimmung mit dem
operativen Absatz 6 (6) der Resolution WHA 33.32 ganz besonders
bei der Vorbereitung von nationaler Gesetzgebung und anderen
Maßnahmen in Beziehung hierzu;
(2) seine guten Dienste für die stetige
Zusammenarbeit mit allen Parteien einzusetzen, die mit der
Umsetzung und der Überwachung des Internationalen Kodex
auf Landes-, regionaler und globaler Ebene befaßt sind;
(3) der Sechsunddreißigsten Weltgesundheitsversammlung
über den Stand der Einhaltung und der Umsetzung des Kodex
auf Landes-, regionaler und globaler Ebene Bericht zu erstatten;
(4) auf der Grundlage der Ergebnisse des
Zustandsberichts Vorschläge, sofern notwendig, für
die Überarbeitung des Kodextextes und für die notwendigen
Maßnahmen zu seiner wirkungsvollen Anwendung zu unterbreiten.
21. Mai 1981
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