Internat. CODE

  WHAres 33.32

 WHAres 34.22

 WHAres 35.26 

  WHAres 37.30

WHAres 39.28

WHAres 41.11

 WHAres 43.3

 WHAres 45.34

WHAres 47.5 

 WHAres 49.15

WHAres 54.2 

WHA RESOLUTION 39.28

Die Neununddreißigste Weltgesundheitsversammlung,

In Erinnerung der Resolutionen WHA 27.43, WHA 31.47, WHA 33.32, WHA 34.22, WHA 35.26 und WHA 37.30, welche die Säuglings- und Kleinkindernährung behandelten;

In Abwägung des Berichts des Generaldirektors über Fortschritte und Erhebungen in Bezug auf die Säuglings- und Kleinkindernährung;(1)

In Anerkennung der Tatsache, daß die Umsetzung des Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten ein wichtiger Beitrag zur gesunden Säuglings- und Kleinkindernährung in allen Ländern ist;

Im Bewußtsein darüber, daß heute, fünf Jahre nach Verabschiedung des Internationalen Kodex, viele Mitgliedsstaaten beträchtliche Anstrengungen unternommen haben ihn umzusetzen, aber viele für die Säuglingsernährung ungeeignete Produkte trotzdem für diesen Zweck beworben und genutzt werden; und daß deshalb ununterbrochene und gemeinsame Anstrengungen weiterhin notwendig sein werden, um die volle Umsetzung und Einhaltung des Internationalen Kodex sowie die Beendigung der Vermarktung ungeeigneter Produkte und die unangebrachte Werbung für Muttermilchersatzprodukte zu erreichen;

Mit großer Befriedigung die Leitlinien in Bezug auf die hauptsächlichen gesundheitlichen und ökonomischen Umstände, unter denen Säuglinge mit Muttermilchersatz gefüttert werden müssen(2), im Zusammenhang mit dem Artikel 6, Paragraph 6, des Internationalen Kodex, zur Kenntnis nehmend;

Weiterhin die Feststellung in den Leitlinien, Paragraph 47, zur Kenntnis nehmend: "Da es sich bei der überwiegenden Mehrheit der Säuglinge, die auf Entbindungsstationen und in Krankenhäusern zur Welt kommen, nicht um Frühgeburten handelt, benötigen sie keine andere Ernährung als Kolostrum während ihrer ersten 24 - 48 Lebensstunden - die Zeit, die Mutter und Säugling häufig in solch einer Einrichtung verbringen. Nur geringe Mengen an Muttermilchersatzprodukten werden gewöhnlich benötigt, um den Bedürfnissen einer Minderheit von Säuglingen in diesen Einrichtungen zu begegnen, und sie sollten auch nur unter Umständen erhältlich sein, die den Schutz und die Förderung des Stillens für die Mehrheit nicht beeinträchtigen";

1. UNTERSTÜTZT den Bericht des Generaldirektors;(1)

2. FORDERT die Mitgliedsstaaten AUF:

(1) den Kodex umzusetzen, soweit nicht bereits geschehen;

(2) sicherzustellen, daß die Praktiken und Vorgehensweisen ihrer Gesundheitsvorsorgesysteme den Prinzipien und Zielen des Internationalen Kodex entsprechen;

(3) umfassend von allen betroffenen Parteien - Körperschaften der Gesundheitsberufe, Nichtregierungsorganisationen, Verbraucherorganisationen, Hersteller und Verteiler, beim Schutz und der Förderung des Stillens vollsten Gebrauch zu machen und, ganz besonders, bei der Umsetzung des Kodex und deren Überwachung und der Einhaltung seiner Bestimmungen;

(4) die Zusammenarbeit mit Herstellern und Verteilern von den Produkten zu suchen, die in den Bereich von Artikel 2 des Kodex fallen, um alle Informationen zu erhalten, die für die Überwachung der Umsetzung des Kodex als nötig erachtet werden;

(5) den Generaldirektor mit vollständigen und detaillierten Informationen über die Umsetzung des Kodex auszustatten;

(6) sicherzustellen, daß die geringen Mengen an Muttermilchersatzprodukten, die für die Minderheit der Säuglinge benötigt werden, die diese in Entbindungsstationen erfordern, über die normalen Beschaffungskanäle und nicht durch kostenlose oder subventionierte Lieferungen erhältlich gemacht werden;

3. ERSUCHT den Generaldirektor:

(1) eine vereinfachte und standardisierte Methode für den Gebrauch durch die Mitgliedsstaaten, damit diesen die Überwachung und Erhebung über die Umsetzung des Kodex sowie die Berichterstattung gegenüber der WHO erleichtert wird, sowie die Ausarbeitung eines kompakten Berichts durch die WHO, der jeden Artikel des Kodex abdeckt, vorzuschlagen;

(2) die Aufmerksamkeit der Mitgliedsstaaten und anderer interessierter Parteien besonders auf folgendes zu lenken:

(a) jedwede Nahrung oder Getränke, die gegeben werden, bevor Ergänzungsnahrung ernährungswissenschaftlich erforderlich ist, kann die Aufnahme oder die Fortführung des Stillens behindern und sollte deshalb für Säuglinge während dieser Periode weder beworben noch deren Gebrauch unterstützt werden;

(b) die Praxis, die in einigen Ländern eingeführt wurde, Säuglinge mit speziell zusammengestellten Milchen (sogenannten "Folgemilchen") zu vesorgen, ist nicht erforderlich.

 

16. Mai 1986


(1) Dokument WHA39/1986/REC/1, oder Dokument A39/8

(2) Dokument WHA39/1986/REC/1, oder Dokument A39/8 Anhang 1