WHA RESOLUTION 39.28
Die Neununddreißigste Weltgesundheitsversammlung,
In Erinnerung der Resolutionen WHA 27.43,
WHA 31.47, WHA 33.32, WHA 34.22, WHA 35.26
und WHA 37.30, welche die Säuglings- und Kleinkindernährung
behandelten;
In Abwägung des Berichts des Generaldirektors
über Fortschritte und Erhebungen in Bezug auf die Säuglings-
und Kleinkindernährung;(1)
In Anerkennung der Tatsache, daß die
Umsetzung des Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten
ein wichtiger Beitrag zur gesunden Säuglings- und Kleinkindernährung
in allen Ländern ist;
Im Bewußtsein darüber, daß
heute, fünf Jahre nach Verabschiedung des Internationalen
Kodex, viele Mitgliedsstaaten beträchtliche Anstrengungen
unternommen haben ihn umzusetzen, aber viele für die Säuglingsernährung
ungeeignete Produkte trotzdem für diesen Zweck beworben
und genutzt werden; und daß deshalb ununterbrochene und
gemeinsame Anstrengungen weiterhin notwendig sein werden, um
die volle Umsetzung und Einhaltung des Internationalen Kodex
sowie die Beendigung der Vermarktung ungeeigneter Produkte und
die unangebrachte Werbung für Muttermilchersatzprodukte
zu erreichen;
Mit großer Befriedigung die Leitlinien
in Bezug auf die hauptsächlichen gesundheitlichen und ökonomischen
Umstände, unter denen Säuglinge mit Muttermilchersatz
gefüttert werden müssen(2),
im Zusammenhang mit dem Artikel 6, Paragraph 6, des Internationalen Kodex,
zur Kenntnis nehmend;
Weiterhin die Feststellung in den Leitlinien,
Paragraph 47, zur Kenntnis nehmend: "Da es sich bei der
überwiegenden Mehrheit der Säuglinge, die auf
Entbindungsstationen und in Krankenhäusern zur Welt kommen,
nicht um Frühgeburten handelt, benötigen sie keine
andere Ernährung als Kolostrum während ihrer ersten
24 - 48 Lebensstunden - die Zeit, die Mutter und Säugling
häufig in solch einer Einrichtung verbringen. Nur geringe
Mengen an Muttermilchersatzprodukten werden gewöhnlich
benötigt, um den Bedürfnissen einer Minderheit von
Säuglingen in diesen Einrichtungen zu begegnen, und sie
sollten auch nur unter Umständen erhältlich sein,
die den Schutz und die Förderung des Stillens für
die Mehrheit nicht beeinträchtigen";
1. UNTERSTÜTZT den Bericht des Generaldirektors;(1)
2. FORDERT die Mitgliedsstaaten AUF:
(1) den Kodex umzusetzen, soweit nicht
bereits geschehen;
(2) sicherzustellen, daß die Praktiken
und Vorgehensweisen ihrer Gesundheitsvorsorgesysteme den Prinzipien
und Zielen des Internationalen Kodex entsprechen;
(3) umfassend von allen betroffenen
Parteien - Körperschaften der Gesundheitsberufe,
Nichtregierungsorganisationen, Verbraucherorganisationen,
Hersteller und Verteiler, beim Schutz und der Förderung
des Stillens vollsten Gebrauch zu machen und, ganz besonders,
bei der Umsetzung des Kodex und deren Überwachung
und der Einhaltung seiner Bestimmungen;
(4) die Zusammenarbeit mit Herstellern
und Verteilern von den Produkten zu suchen, die in den Bereich
von Artikel 2 des Kodex fallen, um alle Informationen
zu erhalten, die für die Überwachung der Umsetzung
des Kodex als nötig erachtet werden;
(5) den Generaldirektor mit vollständigen
und detaillierten Informationen über die Umsetzung des
Kodex auszustatten;
(6) sicherzustellen, daß die geringen
Mengen an Muttermilchersatzprodukten, die für die Minderheit
der Säuglinge benötigt werden, die diese in
Entbindungsstationen erfordern, über die normalen Beschaffungskanäle
und nicht durch kostenlose oder subventionierte Lieferungen
erhältlich gemacht werden;
3. ERSUCHT den Generaldirektor:
(1) eine vereinfachte und standardisierte
Methode für den Gebrauch durch die Mitgliedsstaaten,
damit diesen die Überwachung und Erhebung über die
Umsetzung des Kodex sowie die Berichterstattung gegenüber
der WHO erleichtert wird, sowie die Ausarbeitung eines kompakten
Berichts durch die WHO, der jeden Artikel des Kodex abdeckt,
vorzuschlagen;
(2) die Aufmerksamkeit der Mitgliedsstaaten
und anderer interessierter Parteien besonders auf folgendes
zu lenken:
(a) jedwede Nahrung oder Getränke,
die gegeben werden, bevor Ergänzungsnahrung ernährungswissenschaftlich
erforderlich ist, kann die Aufnahme oder die Fortführung
des Stillens behindern und sollte deshalb für Säuglinge
während dieser Periode weder beworben noch deren
Gebrauch unterstützt werden;
(b) die Praxis, die in einigen Ländern
eingeführt wurde, Säuglinge mit speziell zusammengestellten
Milchen (sogenannten "Folgemilchen") zu vesorgen,
ist nicht erforderlich.
16. Mai 1986
(1) Dokument WHA39/1986/REC/1, oder Dokument A39/8
(2) Dokument
WHA39/1986/REC/1, oder Dokument A39/8 Anhang 1
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