WHA RESOLUTION 45.34
Die Fünfundvierzigste Weltgesundheitsversammlung,
Nach Beratung des Berichts des Generaldirektors
über Säuglings- und Kleinkindernährung;
In Erinnerung der Resolutionen WHA 33.32, WHA 34.22, WHA 35.26, WHA 37.30, WHA 39.28, WHA 41.11 und WHA 43.3 zu Säuglings- und Kleinkindfütterung
und -ernährung, angemessener Fütterungspraktiken und
verwandter Fragen;
In erneuter Bestätigung, daß
der Internationale Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten
eine Minimalanforderung darstellt und nur eine von verschiedenen
erforderlichen wichtigen Maßnahmen ist, um gesunde Praktiken
in Bezug auf die Säuglings- und Kleinkindfütterung
zu schützen;
In Erinnerung daran, daß Produkte,
die als teilweiser oder vollständiger Ersatz von Muttermilch
beworben werden können, besonders, wenn diese als für
die Flaschenfütterung geeignet angeboten werden, Gegenstand
der Bestimmungen des Internationalen Kodex sind;
In erneuter Bestätigung, daß
während der ersten vier bis sechs Monate des Lebens keine
andere Nahrung oder Flüssigkeit als Muttermilch, nicht
einmal Wasser, erforderlich ist, um den normalen Nahrungsbedürfnissen
des Säuglings zu begegnen, und daß von etwa sechs
Monaten an Säuglinge beginnen sollten als Ergänzung
zur Muttermilch und zur Erfüllung ihrer sich ändernden
Ernährungsbedürfnisse abwechslungsreiche, lokal erhältliche
und sorgfältig zubereitete, energiereiche Nahrungen zu
erhalten;
Unter Begrüßung der Führungsrolle
der Leitenden Personen von WHO und UNICEF bei der Organisation
der "stillfreundlichen" Krankenhaus-Initiative,
mit ihrem gleichzeitigen Augenmerk auf der Rolle der Gesundheitsdienste
bei Schutz, Förderung und Unterstützung des Stillens
und auf der Nutzung des Stillens als einer Möglichkeit
den Beitrag der Gesundheitsdienste zur sicheren Mutterschaft,
dem Überleben der Kinder und primärer Gesundheitsvorsorge
im allgemeinen zu stärken und in Unterstützung dieser
Initiative als einer äußerst viel versprechenden
Möglichkeit die Verbreitung und die Dauer des Stillen zu
erhöhen;
Zum wiederholten Male ihre Sorge über
die Notwendigkeit zum Ausdruck bringend Frauen am Arbeitsplatz
zu schützen und zu unterstützen, um ihrer selbst
Willen aber ebenso im Licht ihrer vielfältigen Rollen als
Mütter und Fürsorgende, unter anderem, durch
die umfassende Anwendung bestehender Mutterschutzgesetze, durch
deren Ausdehnung auf all jene Frauen, die zur Zeit hierduch
nicht geschützt werden, oder durch die Inangriffnahme neuer
Maßnahmen, die das Stillen schützen;
Ermutigt durch die unternommen Schritte
der Säuglingsnahrungshersteller im Hinblick auf die
Beendigung der kostenlosen oder preisreduzierten Lieferungen
von Säuglingsnahrung an Entbindungsstationen und Krankenhäuser,
welche einen Schritt in Richtung einer vollständigen Umsetzung
des Internationalen Kodex darstellen könnte;
In der Überzeugung, daß Hilfs-
und andere Wohlfahrtsorganisationen der Initiierung oder der
Reaktion auf Anfragen bezüglich kostenloser Lieferungen
von Säuglingsnahrungen hohe Aufmerksamkeit widmen sollten;
Unter Feststellung, daß die Werbung
und Absatzförderung für Säuglingsnahrung und
das Angebot weiterer Produkte als Muttermilchersatz sowie Flaschen
und Sauger mit dem Stillen, welches die sicherste und preiswerteste
Art einen Säugling zu ernähren ist, unlauter wetteifern
und diesen Wettstreit verschärfen können und das Treffen
uninformierter Entscheidungen durch das Eingreifen in die Ratschläge
und Begleitung der Mutter durch ihren Arzt oder das Gesundheitspersonal
begünstigt;
In Begrüßung der großzügigen
finanziellen und anderen Beiträge einer Reihe von Mitgliedsstaaten,
die es der WHO ermöglichten Ländern, die ihre eigenen
Erfahrungen bei der Verwirklichung des Internationalen Kodex
überprüfen und abschätzen wollten, technische
Unterstützung zu gewähren;
1. DANKT dem Generaldirketor für seinen
Bericht;
2. FORDERT die Mitgliedsstaaten AUF:
(1) auf nationaler Ebene den in der Innocenti
Deklaration enthaltenen operationalen Zielen volle Geltung
zu verschaffen, namentlich:
(a) durch die Ernennung eines nationalen
Stillkoordinators und die Einrichtung eines fächerübergreifenden
Stillkomitees;
(b) durch Sicherstellen, daß jede
Einrichtung, die Mütterdienste anbietet, die Prinzipien
anwendet, die in der gemeinsamen Erklärung von WHO
und UNICEF über die Rolle des Gesundheitspersonals
bei Schutz, Förderung und Unterstützung des Stillens
niedergelegt sind;
(c) durch das Ergreifen von Maßnahmen,
um die Prinzipien und Ziele des Internationalen Kodex
für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten
und die nachfolgenden Resolutionen der Weltgesundheitsversammlung
in ihrer Gesamtheit zu verwirklichen;
(d) durch den Erlaß von Gesetzen
und die Annahme von Maßnahmen für deren Durchsetzung,
um die Rechte werktätiger Frauen zu stillen zu schützen;
(2) alle öffentlichen und privaten
Gesundheitseinrichtungen zu ermutigen und zu unterstützen,
Mütterdienste anzubieten, damit diese "stillfreundlich"
werden:
(a) durch die Bereitstellung der notwendigen
Ausbildung für den Erwerb der Prinzipien, die in der
gemeinsamen Stellungnahme von WHO und UNICEF niedergelegt
sind;
(b) durch die Anregung der Zusammenarbeit
beruflicher Verbände, Frauenorganisationen, Verbraucher-
und weiterer Nichtregierungsgruppen, der Nahrungsmittelindustrie
und weiterer kompetenter Bereiche in diesen Bemühungen;
(3) durch das Ergreifen von den nationalen
Umständen angepaßten Maßnahmen, die darauf
abzielen die kostenlosen oder preisreduzierten Lieferungen
von Muttermilchersatzprodukten an Gesundheitseinrichtungen,
die Mütterdienste anbieten, zu beenden;
(4) durch die Anwendung der allgemeinen
von der WHO entwickelten Stillindikatoren, in Zusammenarbeit
mit UNICEF und anderen interessierten Organisationen und Einrichtungen,
um den Fortschritt ihrer Stillprogramme zu evaluieren;
(5) durch das Zurückgreifen auf die
Erfahrungen anderer Mitgliedsstaaten bei der Inkraftsetzung
des Internationalen Kodex;
3. ERSUCHT den Generaldirektor:
(1) die fruchtbare Zusammenarbeit der
WHO mit ihren traditionellen Partnern, insbesondere UNICEF,
sowie anderen betroffenen Parteien einschließlich der
Berufsverbände, Frauenorganisationen, Verbrauchergruppen
und weiterer Nichtregierungsorganisationen und der Nahrungsmittelindustrie,
im Hinblick auf das Erreichen des Zwecks und der Ziele der
Organisation in Bezug auf die Säuglings- und Kleinkindernährung;
(2) das Netzwerk der Organisation von
Arbeitszentren, -einrichtungen und -organisationen für
die Unterstützung angemessener nationaler Maßnahmen
zu stärken;
(3) die Mitgliedsstaaten bei Nachfrage
in der Erarbeitung und Anwendung von Leitlinien zur Säuglingsernährung
einschließlich der Praxis von Beikost, die zeitgerecht,
ernährungstechnisch angezeigt und biologisch sicher ist,
und bei der Entwicklung von geeigneten Maßnahmen für
die Inkraftsetzung des Internationalen Kodex zu unterstützen;
(4) die Aufmerksamkeit der Mitgliedsstaaten
und anderer zwischenstaatlicher Organisationen auf neue Entwicklungen
zu lenken, die wesentliche Auswirkungen auf die Säuglings-
und Kleinkindernährung haben;
(5) in Zusammenarbeit mit der Internationalen
Arbeitsorganisation die im Gesundheits- und weiteren interessierten
Bereichen verfügbaren Möglichkeiten für die
Stärkung des Schutzes der Frauen am Arbeitsplatz im Hinblick
auf ihre mütterliche Verantwortung zu erwägen und
hierzu einer zukünftigen Gesundheitsversammlung zu berichten;
(6) ergänzende technische und finanzielle
Quellen für eine verstärkte Unterstützung der
Mitgliedsstaaten zu mobilisieren.
14. Mai 1992
(1) Dokument WHA43/1990/REC/1, S. 35
(2) Stillen - Schutz, Förderung
und Unterstützung: die besondere Rolle des Gesundheitspersonals.
Eine gemeinsame Erklärung von WHO und UNICEF, Weltgesundheitsorganisation,
Genf 1989/Aachen 1990
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